25. März 2024

Beide ermöglichen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, eine steuerfreie finanzielle Zuwendung für Freiwilligenarbeit.

Die Freiwilligenpauschale bietet eine wesentliche Erleichterung für Freiwillige und Vereine: Im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung entfällt bei der Pauschale der Nachweis der tatsächlichen Ausgaben – es entfällt also sowohl das oftmals lästige sammeln der Rechnungen als auch die Einbuchung in die Vereinsbuchhaltung.

Es ist gerade für die gemeinnützigen Vereine wesentlich, dass diese Pauschale keinen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben unterliegt, um diese schnell und unkompliziert ausbezahlen zu können. Und für die Vereine ist wichtig, dass bei Auszahlung keine Kommunalsteuer vorgeschrieben wird. Die Freiwilligen müssen damit keine Honorarnote oder Ähnliches vorlegen. 

Trotzdem sollten Vereine/Organisationen Tätigkeiten und Höhe der ausgezahlten Freiwilligenpauschale genau dokumentieren.

Grundsätzlich wird im Einkommenssteuergesetz zwischen kleiner und großer Freiwilligenpauschale unterschieden 

Die Kleine Freiwilligenpauschale für die meisten gemeinnützigen und mildtätigen Vereine beträgt höchsten 30 Euro pro Kalendertag, bzw. 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Die Große Freiwilligenpauschale für Vereine im Bereich Gesundheit, Pflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden und Altenfürsorge sowie für alle Blaulichtorganisationen und Rettungsvereine beträgt 50 Euro pro Tag bzw. 3.000 Euro pro Jahr.

Natürlich muss der Verein über die Ausgaben Buch führen – werden innerhalb eines Jahres mehr als 2.000 Euro Freiwilligenpauschale an eine Person ausbezahlt, muss dies dem Finanzamt gemeldet werden.