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4. Haftung und Finanzstrafrecht

4.1 Haftung

Nur vertretungsbefugte Vereinsorgane (Mitglieder des Leistungsorgans) haften für Abgabenschulden des Vereines. Sind Organe nicht durch die Vereinsstatuen zur Vertretung befugt, so können sie daher nicht zur Haftung herangezogen werden. Die Haftung der Vereinsorgane besteht nur insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung ihrer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können, allerdings nur dann, wenn die Abgaben beim Verein uneinbringlich sind. Sie haften sowohl für Abgaben, die in ihrer Funktionsperiode entstanden sind, als auch für Abgaben, die zwar vor ihrer Amtsperiode entstanden sind, deren Fälligkeit jedoch wegen einer Ratenvereinbarung oder Stundung nunmehr in ihre Amtsperiode fallen (Rz 799, 845, 825).

Die Haftung besteht so lange, bis die vom vertretungsbefugten Organ schuldhaft nicht entrichteten Abgaben verjährt sind. Zu unterscheiden sind die Verjährung der Abgabenfestsetzung und der Abgabeneinhebung (Rz 836f).

Die Haftung für Abgabenschulden gehen grundsätzlich nicht auf den Nachfolger über. Die Haftung für Abgabenschulden kann nur dann auf den Nachfolger übergehen, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er die Abgaben nicht umgehend entrichtet hat bzw. Zahlungstermine von Abgabenschulden, die in der Amtsperiode des Vorgängers entstanden sind, nicht einhält.

4.2 Finanzstrafrecht

Der Obmann oder Kassier darf sich nicht auf Angestellte verlassen. Er hat die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu überwachen und zu kontrollieren. Im Finanzstrafverfahren wird der Verein als Nebenbeteiligter dem Verfahren zugezogen, wodurch er zur Haftung für die Bezahlung der Strafe herangezogen werden kann. Vereinsfunktionäre werden finanzstrafrechtlich verfolgt, wenn sie nach den steuer­lichen Bestimmungen abzuführende Abgaben nicht erklären bzw. nicht entrichten.

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