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2. Vereinsgründung (§ 2 VerG)

2.1 Allgemeines

Wer einen organisierten rechtsfähigen Zusammenschluss von Personen anstrebt, muss sich an die von der Rechtsordnung bereitgestellten Organisationstypen halten. Dem Einfallsreichtum sind in dieser Hinsicht relativ enge Grenzen gesetzt. Ob im Einzelfall ein Zwang zu einer bestimmten Rechtsform oder eine Wahlmöglichkeit besteht, hängt von den gesetzlichen Regelungen und vom verfolgten Ziel bzw. von den zu seiner Erreichung vorgesehenen Aktivitäten ab. Vereine nach dem VerG dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein!

Beachten Sie bitte: Die Vereinsgründer haften für Handlungen im Namen des Vereines zur ungeteilten Hand. Die persönliche Haftung der Gründer endet jedenfalls nach Entstehung des Vereines, soweit kostendeckendes Vereinsvermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhanden ist (siehe auch § 23 VerG).

Erreichung des Zweckes (§ 3 VerG)

Es gibt sowohl ideelle Mittel als auch materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes.

2.2 Grundsätze der Gründung

Grundsätzlich unterscheidet das Vereinsgesetz 2002 zwischen

l Gründung
I Errichtung
l Entstehung

eines Vereines.

2.3 Errichtung

Unter Errichtung eines Vereines versteht man, wenn sich

l mindestens zwei Personen (Vereinsgründer)
l unter Vereinbarung der Statuten (Gründungsvereinbarung)
l zusammenschließen (§ 2 VerG).

Sie vertreten als Gründer, wenn nicht bereits organschaftliche Vertreter bestellt wurden, den Verein gemeinsam bis zu dessen Entstehung bzw. darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der bestellten organschaftlichen Vertreter. Die Bestellung von Organen als weitere Bedingung des Entstehens des Vereines ist nicht erforderlich.

2.4 Entstehung

Die Entstehung des Vereines (§ 11 VerG) setzt voraus, dass die Gründer die Errichtung (§ 2 VerG) des Vereines der Vereinsbehörde unter Angabe der Namen, des Geburtsdatums, der Anschrift und einem Exemplar der Statuten schriftlich anzeigen.

Die Vereinsbehörde hat nun zu prüfen, ob der Verein aufgrund seines Zweckes, seines Namens oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre und gegebenenfalls binnen einer Frist von vier bis längstens sechs Wochen einen Bescheid zu erlassen. Der Bescheid muss den Gründern bzw. den organschaftlichen Vertretern nicht tatsächlich zugestellt werden, um Wirksamkeit zu erhalten. Es ist hinreichend, wenn einmal versucht wird, den Bescheid an der bekannt gegebenen Adresse zuzustellen. Allfällige Adressänderungen sind also zu berücksichtigen und der Vereinsbehörde bekannt zu geben. Die Behörde führt das Vereinsregister. Die Vereinsbehörde kann jedoch auch die Entstehung eines Vereines ablehnen, z. B. wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre (§ 12). Es empfiehlt sich daher, um einen reibungslosen Ablauf der Vereinsgründung zu gewährleisten und um allfällige Kollisionen zu vermeiden, beispielsweise im Namensbereich und nicht eindeutiger Statuteninhalte, Kontakt mit der Vereinsbehörde (1. Instanz) oder einem Anwalt/Anwältin aufzunehmen!

2.5 Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (§ 13)

Ergeht binnen vier – im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 VerG binnen längstens sechs – Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 VerG, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit.

Beachte: Vorangegangene Hinweise beziehen sich nicht nur auf die Gründung des Vereines! Das Vereinsgesetz 2002 sieht auch vor, dass Änderungen von Statuten udgl. anzuzeigen sind. Dies gilt insbesondere auch für schon bestehende Vereine. Diese müssen daher bei Statutenänderungen die neuen Bestimmungen des VerG 2002 bei der Statutenabfassung berücksichtigen (§ 11–14 VerG).

2.6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Das Vereinsgesetz gibt dazu keine genauen Vorgaben hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, so dass hier bei der Abfassung der Statuten innerhalb gewisser Grenzen ein großer Spielraum eingeräumt ist. Die Mitglieder sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Es können aber auch verschiedene Kategorien von Mitgliedern vorgesehen werden, wobei aber für alle Kategorien die jeweiligen Rechte und Pflichten in den Statuten festzulegen sind.

2.7 Erweiterte Formen von Vereinstätigkeiten (§ 5 VerG)

Die Vereinstätigkeit kann auch in Form von Haupt- und Zweigvereinen, Dachverbänden und verbandszugehörigen Vereinen und rechtlich unselbstständigen Zweigstellen eines Vereines ausgeübt werden. Die diesbezüglichen Regelungen sind in den Statuten festzulegen.

2.8 Dachverbände

Mehrere Vereine können sich zu einem Dachverband zusammenschließen, der rechtlich vollkommen unabhängig ist. Nach den Statuten der meisten Dachverbände können deren Mitglieder nur wieder Vereine sein. Vor allem im Sportwesen kommt dies häufig vor. Im Gegensatz zu den Zweigvereinen ist der Weiterbestand des Dachverbandes nicht ausschlaggebend für den Bestand der ihm angeschlossenen Vereine.

2.9 Internationale Vereine

Es ist davon auszugehen, dass die „Internationalität“ eines Vereines von seinem Mitgliederkreis und/oder Zweck und Tätigkeitsbereich herrührt, indem er danach über die Grenzen seines Sitzstaates hinausreicht.

Ein europäisches oder internationales Vereinsrecht gibt es (noch) nicht.

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