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1. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 VerG)

1.1 Der Begriff „Verein“

Ein Verein ist im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG 2002) eine juristische Person. Er besitzt somit Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

Er ist weiterhin

l ein freiwilliger,
l auf Dauer angelegter,
l auf Grund von Statuten
l organisierter Zusammenschluss
l mindestens zweier Personen
l zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes,
l jedoch nicht auf Gewinn gerichteten Zweckes.

Die Rechtspersönlichkeit ermöglicht dem Verein, Besitz und Eigentum zu erwerben und selbstständig Rechte zu erwerben und sich zu verpflichten (§ 1 VerG).

Der Verein darf jedoch sehr wohl wirtschaftlich tätig werden und Gewinne zur Erreichung des Vereinszweckes erwirtschaften, ohne damit jedoch unter diesem Deckmantel Vereinsmitgliedern oder dritten Personen Einkünfte zu verschaffen. Dies steht nicht im Widerspruch zum Recht eines Vereines Arbeitnehmer zu beschäftigen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Ein Zweigverein ist in ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Vereines mitträgt (§ 1 Abs. 4 VerG).

1.2 Leitungsorgane und Geschäftsführung

Die Vertretung des Vereines erfolgt durch mindestens zwei Personen in der Funktion des Leitungsorgans – mangels anders lautender Bestimmungen in den Statuten – in der Form der Gesamtvertretung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 6 VerG).

Daneben muss auch ein Organ mit der Geschäftsführung betraut werden, wobei diese Funktion auch mit dem Leitungsorgan verbunden werden kann. Gesetzlich vorgesehen ist die Gesamtgeschäftsführung bei einer Mehrheit an Personen, die mit dieser Funktion betraut sind. Das Organ für die Geschäftsführung kann auch mit dem Leitungsorgan in Personaleinheit verbunden werden.

Neben dem Leitungsorgan/Geschäftsführungsorgan können in den Statuten nunmehr jedoch weitere Vereinsorgane verankert werden, die mit der Vertretung nach außen bzw. Geschäftsführung beauftragt werden (§ 5 Abs. 3 VerG).

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