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Wer einen organisierten rechtsfähigen Zusammenschluss von Personen anstrebt, muss sich an die von der Rechtsordnung bereitgestellten Organisationstypen halten. Dem Einfallsreichtum sind in dieser Hinsicht relativ enge Grenzen gesetzt. Ob im Einzelfall ein Zwang zu einer bestimmten Rechtsform oder eine Wahlmöglichkeit besteht, hängt von den gesetzlichen Regelungen und vom verfolgten Ziel bzw. von den zu seiner Erreichung vorgesehenen Aktivitäten ab. Vereine nach dem VerG dürfen nicht auf Gewinn ausgerichtet sein!

Beachten Sie bitte: Die Vereinsgründer haften für Handlungen im Namen des Vereines zur ungeteilten Hand. Die persönliche Haftung der Gründer endet jedenfalls nach Entstehung des Vereines, soweit kostendeckendes Vereinsvermögen zu Erfüllung der Verbindlichkeiten vorhanden ist (siehe auch § 23 VerG).

Da viele Vereine auch wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgen, müssen diese auch die steuerlichen Bestimmungen beachten!

Erreichung des Zweckes (§ 3 VerG) Es gibt sowohl ideelle Mittel als auch materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks.

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