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6. Haftung (§ 23 VerG)

6.1 Allgemeines

Haftung bedeutet grundsätzlich

l das Einstehen für Verbindlichkeiten oder
l das Einstehen für ein schuldhaftes Fehlverhalten oder
l das Einstehen für eine vertraglich übernommene Verpflichtung.

6.2 Haftung gegenüber Außenstehenden

Nach dem Vereinsgesetz 2002 haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen gegenüber Dritten (§ 23 VerG).

Vereinsfunktionäre haften grundsätzlich nur gegenüber dem Verein. Diese Haftung besteht gegenüber dem Verein auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder infolge rechtsgeschäftlicher (vertraglicher) Verpflichtungen (§ 23 VerG).

Ein Vereinsfunktionär kann ausnahmsweise dann zur Haftung gegenüber Dritten für Vereinsschulden herangezogen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen außerhalb des VerG – wie beispielsweise die Bundesabgabenordnung – dies vorsehen, oder im Rahmen eines Konkursverfahrens.

6.3 Haftung gegenüber dem Verein

Die Haftung gegenüber dem Verein gem. § 1293 ABGB trifft ein Mitglied eines Vereinsorgans dann, wenn es seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzt oder unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters einen Schaden verursacht (§ 24 VerG). Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, haftet er nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn in den Statuten nicht gegenteiliges festgelegt.

6.4 Konkurshaftung

Die konkursrechtliche Haftung bedeutet, dass bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereines ein Haftungstatbestand eintreten kann.

Grundsätzlich aber haftet der Verein für diesen Umstand selbst.

Beachte: Zahlungsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht binnen angemessener Frist begleichen kann. Zu unterscheiden ist aber eine vorübergehende Zahlungsstockung, z. B. wenn die Zahlungsstockung nach Erhalt der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelmäßig nicht mehr vorliegt, besteht auch keine
Zahlungsunfähigkeit.

Um Haftungsfolgen des Vereinsfunktionärs zu vermeiden sind die Vereinsorgane verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig den Konkurs anzumelden, widrigenfalls sie selbst zur Haftung herangezogen werden können.

Die Eröffnung des Konkurses muss binnen 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Landesgericht (Konkursgericht) beantragt werden.

6.5 Haftung der Funktionäre gegenüber dem Verein

Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereines gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Verzichtet jedoch die Mitgliederversammlung auf Schadenersatzforderungen oder erfolgt der Abschluss eines Vergleiches, entfaltet diese Erledigung keine Wirkung für Gläubiger des Vereines.

Wirksam ist lediglich ein zur Abwendung oder Beseitigung eines Konkurses geschlossener Vergleich (§ 25 Abs. 1–3 VerG).

Die Haftung für Rechnungsprüfer wurde auf die Höchstgrenze des § 275 Abs. 2 UGB beschränkt (EUR 2 Mio. bis EUR 12 Mio.), siehe auch § 24 Abs. 4 VerG.

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