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Musterstatuten

Statuten des Vereins "XY". Dieser Statutenvorschlag ist ein aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag. Vorrangig sind die vereinsgesetzlichen Vorgaben zu beachten. Vor allem sind nur die vom Vereinsgesetz zwingend vorgeschriebenen Organe notwendig.

Musterstatuten für gemeinnützige Vereine (im Sinne der §§ 34 ff BAO) zum download

Musterstatuten (36,0 k | docx) (Stand März 2023)

Information

Broschüre des Bundesministeriums für Finanzen

Vereine und Steuern (1388,84k | pdf) 
Tipps für Vereine und ihre Mitglieder
Herausgeber, Eigentümer und Verleger:
Bundesministerium für Finanzen,
Abteilung I/8 Öffentlichkeitsarbeit & Kommunikation
Johannesgasse 5, 1010 Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Sektion VI
Wien, August 2016

Musteranträge

Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO

Verein XY (Name und Anschrift)
An die Finanzlandesdirektion für XY
(im Wege des Finanzamtes XY)

Beilagen: 1 Statutenexemplar, Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte

Der Verein bezweckt auf Grund der Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Allgemeinheit auf Gebiet XY (Anführen des begünstigten Zweckes) im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein teilt mit, dass seit (Datum) der Betrieb von XY (zB einer Kantine) betrieben wird. Da die erwarteten Umsätze mehr als 40.000 € betragen, wird ersucht, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht

(1) insoweit abzusehen, dass nur der Betrieb XY (z.B. Kantine) der Abgabenpflicht unterliegt, oder

(2) gänzlich abzusehen (im Fall 2 ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO auch bei Umsätzen unter 40.000 € notwendig),

da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes wesentlich gefährdet wäre. Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit werden ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet.
Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung)

Option zur Steuerpflicht gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995

Verein XY (Name und Anschrift)
An das Finanzamt XY

Gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 (Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994) in der geltenden Fassung wird erklärt, dass der Verein XY die Betätigung des Betriebes XY (zB Museumsbetriebes) in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es wird daher hinsichtlich dieses Betriebes zur Steuerpflicht optiert.
Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung)

Vereins-Richtlinien 2001 - © 2002 by BMF

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