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10. Jugend- und Tabakgesetz

Die meisten Veranstaltungen eines Vereins sind öffentliche Veranstaltungen und unterliegen daher auch dem Jugendgesetz (Jugendschutz) und dem Tabakgesetz. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte aufgelistet, die es zu beachten gilt.

10.1 NÖ Jugendgesetz

Das NÖ Jugendgesetz gilt für junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Davon ausgenommen sind Zivildiener, Bundesheer-Soldaten und Verheiratete, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ausgehen – wie lange?

An öffentlich zugänglichen Orten (also auch an Veranstaltungen Ihres Vereins) dürfen sich Jugendliche aufhalten
l bis 14 Jahre: von 05:00 bis 23:00 Uhr
l bis 16 Jahre: von 05:00 bis 01:00 Uhr
l ab 18 Jahren unbegrenzt

Rauchen und Tabak

Die Mindestalter für das Rauchen beträgt 18 Jahre.

Weiters fallen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes unter die Regelung des NÖ Jugendgesetzes. Somit sind neben Zigaretten und Ähnlichem (Zigarren, Zigarillos usw.) auch Kau- und Schnupftabak, E-Zigaretten, E Shishas und die dazugehörigen Liquids (unabhängig, ob Nikotin enthalten ist oder nicht) und normale Shishas (Wasserpfeifen) erst ab 18 Jahren erlaubt.

Verboten ist der Erwerb, Besitz und Konsum von solchen Erzeugnissen an allgemein zugänglichen Orten oder bei öffentlichen Veranstaltungen.

Achtung: Es gibt auch keine Ausnahmeregel, Übergangsbestimmung oder Ähnliches für alle, die jetzt gerade 16 oder 17 Jahre alt sind und bisher schon rauchen durften!

Alkohol

Beim Alkohol muss seit 01.01.2019 unterschieden werden:

Gebrannter Alkohol wie Spirituosen, Schnaps, Liköre, Rum, Whisky, Wodka oder Mischgetränke, die solchen gebrannten Alkohol enthalten, sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Verboten ist der Erwerb, Besitz und Konsum von solchen Getränken an allgemein zugänglichen Orten oder bei öffentlichen Veranstaltungen.

Alkoholische Getränke ohne gebrannten Alkohol wie Wein oder Bier bleiben weiterhin ab 16 Jahren erlaubt!

Achtung: Wie beim Rauchen gibt es keine Ausnahmeregel, Übergangsbestimmung oder Ähnliches für alle, die jetzt gerade 16 oder 17 Jahre alt sind und bisher schon jeden Alkohol öffentlich erwerben, besitzen und konsumieren durften!

Als Veranstalter sind Sie verpflichtet
l einen diesbezüglichen Hinweis anzubringen
l das Alter von Jugendlichen zu kontrollieren
l ihnen gegebenenfalls den Zutritt zu verweigern
l und sie bei Nichtbeachten des NÖ Jugendgesetzes der Räumlichkeiten zu verweisen

10.2 Tabakgesetz

Als Veranstalter (wobei die Größenordnung egal ist – vom Ball mit 500 Gästen bis zum  Diavortrag vor 12 Zuschauern zählt alles als Veranstaltung, was öffentlich zugänglich ist) unterliegen Sie auch dem Tabakgesetz, der das Rauchen an öffentlich zugänglichen Räumen regelt.

l Rauchen ist in Räumen an öffentlich zugänglichen Orten untersagt.
l Sie sind verpflichtet, das Rauchverbot zu kennzeichnen (Schilder).

l Absolutes Rauchverbot in Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
l Für Gaststätten gibt es eine eigene Regelung mit Kennzeichnungspflicht.

Mehr Informationen zum Thema Jugendschutz bietet die Jugendinfo Niederösterreich.

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