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9. NÖ Veranstaltungsgesetz

Hier das Wesentliche kurz zusammengefasst:

9.1 Geltungsbereich

Unter das Veranstaltungsgesetz fallen jegliche Veranstaltungen, Feste, Zusammenkünfte etc. unabhängig vom Namen oder Titel (z.B.: Theateraufführungen, Konzerte, Discos, Filmvorführungen), die öffentlich zugänglich sind. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die dann zur Anwendung kommen, wenn die Veranstaltung in bestimmten Orten oder mit bestimmten Inhalten dargeboten werden und bewirken, dass das Veranstaltungsgesetz nicht gilt.

Beachte: Auch wenn das Veranstaltungsgesetz nicht gilt, ist der Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und gegebenenfalls auch haftbar.

9.2 Öffentliche Veranstaltungen

Das Veranstaltungsgesetz gilt nur für „öffentliche“ Veranstaltungen. Öffentlich sind Veranstaltungen, die allgemein, d.h. für jedermann zugänglich sind. Dies bedeutet, dass rein private Veranstaltungen (z.B. eine Hochzeitsfeier oder eine private Party) nicht unter das Veranstaltungsgesetz fallen.

Ausnahmen

Veranstaltungen sind auch dann ausgenommen, wenn sie in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen, in Schulen, Musikschulen etc. durchgeführt werden. Aber auch Veranstaltungen mit bestimmten Inhalten, wie beispielsweise eine Vereinsversammlung, Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen (Tennis-, Fußball-, Beachvolleyballturnier), Vorträge, Kurse etc., die überwiegend wissenschaftliche Zwecken oder der Volksbildung (Diavortrag über Reisen) dienen, Veranstaltungen, die nach ihrer Art in Volksbrauchtum (Sonnwendfeier, Weihnachtsmarkt, Faschingsumzüge, …) begründet sind, sowie Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden, fallen nicht unter das Veranstaltungsgesetz.

Beachte: Das Veranstaltungsgesetz gilt nur für „öffentliche“ ­Veranstaltungen und für Veranstaltungen, die nicht unter den Ausnahmekatalog des Gesetzes fallen.

Achtung:

  • Bei von Vereinen organisierten Sportveranstaltungen z.B. Läufen, Mountainbike-Rennen, … sollte man sich von den Teilnehmern unbedingt Teilnahmebedingungen sowie einen Haftungsausschluss (für Personen- und Sachschäden sowie Diebstähle,…) unterschreiben lassen.

    Die Teilnehmer sind darüber aufzuklären, wenn die benutzten Straßenabschnitte nicht für die Veranstaltung gesperrt sind und dass diesfalls die StVO gilt. Die Teilnehmer haben selbst für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen, der Verein lehnt jede Haftung ab. Es ist den Weisungen der Polizei, den Ordnungskräften sowie des Rennleiters unbedingt Folge zu leisten.

    Die Teilnehmer bestätigen mit der Anmeldung, dass für die Teilnahme an diesem Wettbewerb ausreichend trainiert wurde, und die erforderliche körperliche und gesundheitliche Fitness ärztlich bestätigt wurde.

    Mit der Anmeldung zu dieser Veranstaltung sollten die Teilnehmer auch ihr Einverständnis dazu geben, dass die in der Anmeldung genannten Daten und im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung gemachte Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Werbung, etc. ohne Vergütungsansprüche seitens des Veranstalters genutzt werden dürfen, ebenso dass die Daten der Anmeldung und die Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen. Weiters stimmt der Teilnehmer der Zusendung von Newslettern durch den Veranstalter zu. Die Daten der Teilnehmer werden nach der DSGVO elektronisch verarbeitet. Hier sollte man auch gleich auf die Rechte der Teilnehmer in Zusammenhang mit der DSGVO (Auskunfts-, Widerrufs-, Berichtigungs-, Widerspruchs-, Löschungsrecht, …) hingewiesen werden.
     
  • Auch bei privaten Geburtstagsfeiern, die in Vereinsgebäuden oder in vereinseigenen Hütten stattfinden, wo z.B. die Bewirtung durch die Vereinsmitglieder erfolgt, sind die zuvor genannten Regelungen großteils anzuwenden. Wenn z.B. eine Baubewilligung fehlt oder behördliche und auch gewerberechtliche Auflagen nicht erfüllt werden, werden der Verein oder im Extremfall auch die handelnden Vereinsmitglieder schadenersatzpflichtig oder sogar vom Strafgericht verurteilt (abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Auch über die Allergene muss unbedingt informiert werden. Das Veranstaltungsgesetz kommt z.B. nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt, zu der jedermann Zugang hat; ebenso ist keine Anmeldung beim AKM vorzunehmen.

    Aber auch bei Brauchtumsveranstaltungen, die ebenfalls nicht unter das Veranstaltungsgesetz fallen, empfiehlt es sich, die betroffene Gemeinde zu informieren bzw. auch sich erforderlichenfalls um ein Absperrung durch die Polizei zu kümmern (Faschingsumzüge, Perchtenläufe, Laternenumzüge, …).

    Es ist nicht empfehlenswert, Vereinsräumlichkeiten ohne Betreuung durch Vereinsmitglieder zur Verfügung zu stellen, da gut geschulte Vereinsmitglieder hier von vornherein einige Problemfelder ausschließen können.

    Bei Unsicherheiten ist unbedingt der Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen!

9.3 Anmelde- statt Bewilligungssystem

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass anstelle eines Bewilligungssystems ein Anmeldesystem tritt. Es ist daher kein eigenes Bewilligungsverfahren mehr notwendig, wobei die Behörde jedoch die Möglichkeit hat, Auflagen vorzuschreiben, um die Sicherheit bei der Veranstaltung zu gewährleisten.

9.4 Behördenzuständigkeiten

Gemeinde

Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen nicht übersteigt, sind bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes anzumelden.

Beachte: Bei der Gemeinde unbedingt nachfragen: diese kann bereits bei mehr als 500 Personen die Kompetenz an die Bezirksverwaltungsbehörde abtreten – damit verdoppelt sich die Frist der Veranstaltungsmeldung!

Bezirksverwaltungsbehörde

Übersteigt die Höchstzahl der Besucher 3.000 Personen, so ist die Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Darüber hinaus sind Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² (z.B. Sommerkino) und Tanzveranstaltungen mit besonderen technischen Hilfsmitteln (z.B. Schaum- oder Styroporparties) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

Landesregierung

Bestimmte Typen von Veranstaltungen, wie z.B. Motorsportveranstaltungen, Freizeit- und Themenparks oder Großfestivals über 50.000 Besucher, sind bei der Landesregierung anzumelden.

9.5 Frist

Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

9.6 Veranstalter

Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet oder durchführt. Beim Verein wird dies der/die Vereinsobmann/frau sein. Der Veranstalter ist für die vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich und hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Besucher bei der Veranstaltung gewährleistet ist. Auf schriftlichen Ankündigungen einer Veranstaltung muss der Veranstalter mit Namen und Wohnsitz (Vereinssitz) aufscheinen. Ist der Veranstalter selbst nicht bei der Veranstaltung anwesend, so muss eine Ansprechperson der Behörde bekannt gegebenen werden. Die Ansprechperson muss als Kontaktperson für allfällige Überprüfungen bei der Veranstaltung anwesend sein.

9.7 Inhalt der Anmeldung

Auf Grund der Wichtigkeit wird hier der gut lesbare Inhalt des § 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes abgedruckt:

§ 5   Inhalt der Anmeldung

Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;
  2. bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
  3. eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
  4. den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
  5. den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
  6. die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
  7. wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen udgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
  8. den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3;
  9. ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
  10. bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z.B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
  11. eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;
  12. bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
  13. die erwartete Gesamtbesucherzahl;
  14. die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und
  15. eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.

9.8 Veranstaltungsbetriebsstätte

Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, bewilligten Betriebsstätten durchgeführt werden.

Keine Bewilligung ist notwendig für Veranstaltungen in

  • gewerbe- und baubehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen,
  • in Gebäuden, die für diesen Zweck bereits bewilligt wurden,
  • in Zelten, wenn eine Zertifizierung des Produktes (z.B. TÜV-Bescheinigung) vorgelegt wird.

Um eine Betriebsstättengenehmigung ist daher dann anzusuchen, wenn Veranstaltungen in (baubehördlich bewilligten) Gebäuden, für die noch keine Bewilligung erteilt wurde, oder im Freien durchgeführt werden.

9.9 Weitere Rechtsvorschriften

Das Veranstaltungsgesetz beinhaltet nur einen Teil der Vorschriften, die bei der Durchführung von Veranstaltungen zu beachten sind. Dazu zählen beispielsweise die Gewerbeordnung, die Allergeninformationsverordnung und das Lebensmittelsicherheitsgesetz, wenn Speisen und Getränke ausgeschenkt werden; das Gebrauchsabgabegesetz, wenn Gemeindegrund in Anspruch genommen werden soll; die Straßenverkehrsordnung, wenn Straßengrund beansprucht wird; das NÖ Feuerwehrgesetz betreffend die Brandwache oder das Einkommens- und Sozialversicherungsrecht, wenn Einnahmen erzielt oder Dienstnehmer beschäftigt werden. Wichtig ist auch darauf hinzuweisen, dass AKM-Abgaben zu entrichten sind, wenn Musikstücke (unabhängig, ob von einer CD oder live) wiedergegeben werden.

9.10 Ziel des Gesetzes

Ziel des Veranstaltungsgesetzes ist es, die durch Durchführung von Veranstaltungen zu erleichtern, indem einerseits das Veranstaltungsgesetz nur dort zur Anwendung gelangt, wo tatsächlich ein Regelungsbedarf besteht und andererseits klar geregelt wird, was wann und wo der Veranstalter zu tun hat.

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