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8. Beendigung/Auflösung des Vereines (§§ 27–30 VerG)

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereines endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG).

8.1 Freiwillige Auflösung

Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.

Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung, das Erfordernis der Abwicklung, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen 4 Wochen nach Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs. 1–3 VerG).

8.2 Behördliche Auflösung

Analog zu den Gründen für die Nichtgestattung eines Vereines ist die Behörde auch berechtigt, einen Verein mit Bescheid aufzulösen. Dies kann auch dann erfolgen, wenn der Verein binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine organschaftlichen Vertreter bestellt hat (§ 2 VerG). Die Auflösung erfolgt analog zur freiwilligen Auflösung (§ 29 Abs. 1–4 VerG).

8.3 Abwicklung, Nachabwicklung

Die Vereinsbehörde kann einen „Abwickler“ bestellen. Dieser tritt an die Stelle des Organwalters (Funktionär) und hat das Vereinsvermögen zu verwalten und gegebenenfalls zu verwerten. Der behördlich bestellte Abwickler erwirbt auch einen Anspruch auf angemessene Entlohnung und Barauslagenersatz. Seine Funktion endet mit der Enthebung durch die Vereinsbehörde.

Bei Hervorkommen von Vermögen nach Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist wie bei einer Abwicklung vorzugehen und es lebt der Verein vorübergehend wieder auf (§ 30 Abs. 1–6 VerG).

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