9. Strafbestimmung
Wer gegen die zwingenden Normen des Vereinsgesetzes verstößt, begeht gem. § 31 VerG – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung. Diese wird mit bis zu EUR 218,00 und im Wiederholungsfall mit bis zu EUR 726,00 bestraft (§ 31 Abs. 1–5 VerG).