Info 0810 00 10 92

5. Auflösung des Vereines

5.1 Freiwillige Auflösung

Diese richtet sich nach den Statuten. Es ist auch eine Verfügung über vorhandenes Vermögen im Sinne des Vereinszwecks, verwandten Zwecken oder jedoch zugunsten der Sozialhilfe zu treffen. Für die Durchführung der Abwicklung kann ein eigener Abwickler bestellt werden oder diese von der organschaftlichen Vertretung durchgeführt werden. Die Vereinsbehörde ist von der erfolgten Auflösung unter Bekanntgabe des Auflösungsdatums und vom Erfordernis der Abwicklung in Kenntnis zu setzen. Bei Bestellung eines Abwicklers sind auch die persönlichen Daten und der Funktionsbeginn binnen 4 Wochen ab Auflösung des Vereines mitzuteilen.

Bei gemeinnützigen Vereinen ist schon in den Statuten vorzusehen, dass das Vereinsvermögen nur für Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (z.B. Körpersport etc.) zu verwenden ist.

5.2 Behördliche Auflösung

Analog zu den Gründen für die Nichtgestattung eines Vereins ist die Behörde auch berechtigt, einen Verein mit Bescheid aufzulösen. Die Auflösung erfolgt analog zur freiwilligen Auflösung. Es bestehen jedoch keine weiteren Mitteilungs- und Meldepflichten seitens des Vereines, mit Ausnahme der Mitwirkungspflichten der Organe für den Fall einer Abwicklung von Vereinsvermögen.

Die Behörde kann die Abwicklung, wenn Zweckmäßigkeits- oder Kostengründe nicht entgegenstehen, auch selbst abwickeln.

Im Unterschied zur freiwilligen Auflösung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen von Abgaben nach der BAO befreit.

Bei Hervorkommen von Vermögen nach Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für die Abwicklung vorzugehen und es lebt der Verein vorübergehend wieder auf.

Seite weiterempfehlen: