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2. Werbeabgabe

Die Werbeabgabe ersetzt die Anzeigen- und Ankündigungsabgaben von Ländern und Gemeinden und betrifft auch gemeinnützige Vereine (Anzeigen- und Ankündigungsabgaben betraf gemeinnützige Vereine nicht).

Steuergegenstand:

Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, in Hörfunk und Fernsehen)

Bemessungsgrundlage:

Netto-Entgelt für die Werbeleistung

Steuersatz:

5 %

Abgabenschuldner:

derjenige, der Anspruch auf Entgelt hat

Fälligkeit:

15. des zweitfolgenden Monats nach Erbringung der Werbeleistung (wie bei Umsatzsteuer)

Aufzeichnungspflicht:

Es müssen Aufzeichnungen über:

  • die durchgeführten Werbeleistungen,
  • die Auftraggeber und
  • die Grundlagen

zur Berechnung der Werbeabgabe geführt werden

Steuerbefreit sind:

Gemeinnützige Sportvereine, wenn:

  1. Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Sportverein, dann ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabenpflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.
  2. Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an in § 176 Abs. 1 Ziffer 7 ASVG genannten Körperschaften (Feuerwehren, Bergrettung und ähnlichen Organisationen) ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereines bzw. der Körperschaft auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift u.ä.) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, z.B. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und ähnliches.

Nicht Steuer-befreit sind:

Plakate
Plakate sind nicht von der Werbeabgabe befreit.

Regelung für politische Parteien:

  1. Jede Landespartei hat beim für sie zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen.
  2. Die einzelnen Orts- und Bezirksparteien haben die Werbeabgabe, soweit die (Jahres-) Bagatellgrenze überschritten wird, unter der Steuernummer der Landespartei zu entrichten.
  3. Die einzelnen Orts- und Bezirksparteien haben die Bemessungsgrundlagen und die entrichtete Werbeabgabe der Landespartei mitzuteilen. Die Erstellung und Einreichung der Jahresabgabenerklärung erfolgt durch die Landespartei.

Bagatellgrenze:

Beträgt die Werbeabgabe im Monat weniger als EUR 50, dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden. Es kann allenfalls zu einer Nachentrichtung im Zuge der Jahresveranlagung kommen. Ist die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (1 Jahr) geringer als EUR 10.000 bzw. beträgt die Summe der Werbeabgabe im Veranlagungszeitraum weniger als EUR 500, dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden. Es erfolgt auch keine Abgabenfestsetzung.

Die Jahreserklärung ist bis 31.03. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugeben und wird mit Bescheid veranlagt.

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