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4. Organe, Funktionen, Prüfer (§ 5 VerG)

Das neue Vereinsgesetz 2002 beinhaltet zwingende Bestimmungen, die sich auf die Besetzung, Organe und Funktionen eines Vereines beziehen (§ 5 ff VerG).

Folgende Organe sind zwingend vorgesehen:

l Eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung):
Eine Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist zwingend notwendig, da eine Vereinsführung auf demokratischen Grundsätzen aufbauen muss (§ 3 und § 5 VerG). In der Praxis muss daher in den Statuten die Häufigkeit, die Zuständigkeit, die Stimmberechtigung, die Form der Einberufung, die Beschlussfassung, die Quoten (einfache Mehrheit, 2/3-Mehrheit oder 3/4-Mehrheit) geregelt werden. Eine Mitgliederversammlung ist zumindest alle 5 Jahre einzuberufen (§ 5 Abs. 2 VerG).

Meistens sind folgende Agenden der Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und   Rechnungsabschlüsse,
  • Voranschlag,
  • Vorstandsbestellung,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und
  • die freiwillige Auflösung des Vereines.

l Leitungsorgane (bestehend aus mindestens zwei Personen), die den Verein nach außen hin zu vertreten haben, und Organe der Geschäftsführung.

l Rechnungsprüfer (bestehend aus mindestens zwei Personen).
Rechnungsprüfer müssen in den Vereinsstatuten nicht vorgesehen werden, weil sie automatisch aufgrund des VerG 2002 eingesetzt werden müssen. In besonderen Fällen sind auch Abschlussprüfer (siehe § 22 Abs. 2 VerG) vorzusehen. Sie alle sind von der Mitgliederversammlung zu bestellen.

l Eine Streitschlichtungsstelle. Dieses ist notwendig, weil in den Statuten ein Verfahren für Vereinsstreitigkeiten vorzusehen ist. Es können auch Aufsichtsorgane (Rechnungsprüfer oder Abschlussprüfer) diese Funktion übernehmen. Ein Schiedsgericht kann eingerichtet werden (siehe § 8 VerG, bzw. §§ 577 ff Zivilprozessordnung).

Weitere Organe müssen nicht bestellt werden. Es ist jedoch zulässig, beispielsweise ein Aufsichtsorgan (mindestens drei natürliche Personen) zusätzlich zu den bestehenden zwingenden Organen zu bestellen.

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