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1. AKM-Beiträge

Allgemein: Musik- und Sprachwerke werden von Urhebern geschaffen. Jeder Urheber hat das Recht, über sein Werk (geistiges Eigentum) und dessen Nutzung frei zu verfügen. Ein Musik-/Sprachwerk kann auf verschiedene Arten genutzt werden: durch öffentliche Aufführung, durch Sendung, durch Vervielfältigung und durch Verbreitung. Der Urheber lebt von der Nutzung seiner Werke durch Dritte wie z.B. Veranstalter, Rundfunkunternehmen, Tonträgerhersteller etc. Der Veranstalter hat für die Nutzungen eine Bewilligung zu erwerben und ein entsprechendes Entgeld zu bezahlen.

1.1 AKM

AKM steht für Autoren, Komponisten und Musikverleger. Die AKM ist eine Interessensgemeinschaft und dient zur kollektiven Wahrnehmung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten. Die AKM sorgt also dafür, dass die musikalischen Urheber zu den ihnen gemäß Urheberrechtsgesetz zustehenden Tantiemen für die Nutzung ihrer Werke kommen.

1.2 Veranstalter

Als Veranstalter gilt, wer aus der Aufführung direkt oder indirekt Nutzen zieht, wer der Öffentlichkeit und den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt, etwaiges Eintrittsgeld kassiert und die Musiker honoriert. Verantwortlich für den Erwerb der Nutzungsbewilligung und die Zahlung des Nutzungsentgeltes ist immer der Veranstalter und nicht der/die Musiker.

1.3 Erwerb der Nutzungsbewilligung/Anmeldepflicht

Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik- oder Sprachwerke öffentlich aufführen wollen, ist vorher eine Nutzungsbewilligung bei der AKM zu erwerben. Bei Einzelveranstaltungen (Konzerte, Bälle, Zeltfeste, Frühschoppen etc.) geschieht dies durch Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Geschäftsstelle der AKM.

Die Anmeldung ist online über die Website der AKM www.akm.at möglich oder Sie füllen die Anmeldekarte der AKM aus; diese kann bei der AKM angefordert werden bzw. liegen Anmeldekarten z.T. auch bei den Gemeindeämtern auf.

Beachte: Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung und Nichtmeldung einer Veranstaltung ist die AKM gem. § 87 Abs. 3 UrhG berechtigt, den doppelten autonomen Tarif vorzuschreiben und allfällige Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen.

1.4 Öffentliche Aufführung

Unter einer öffentlichen Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch einzelne Musiker oder Kapellen/Bands oder Vortragende von Lesungen, sondern auch die öffentliche Wiedergabe musikalischer/literarischer Darbietungen mit Hilfe von Bild- oder Tonträgern (CD, CD-R, CD-RW, MD, MP3, MC, Tonband, VHS-Video, DVD, Tonfilm etc.), gleich welche Abspielvorrichtung benutzt wird (CD-Player, DVD-Player, MP3-Player, Kassettenrecorder, Tonbandgerät, Festplatte eines PC, Musikautomat etc.) und die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen (Radio- und Fernsehsendungen). Eine Veranstaltung ist auf jeden Fall öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Aber auch bei musikalischen oder literarischen Veranstaltungen außerhalb des engsten Familienkreises, also z.B. bei Vereinsveranstaltungen, Firmenfeiern und anderen „geschlossenen Gesellschaften“ ist eine Nutzungsbewilligung erforderlich, da es sich hier bereits um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Urheberrechts handelt. Ob die Veranstaltung in der Öffentlichkeit angekündigt wird bzw. wurde ist unerheblich.

1.5 Höhe des Nutzungsentgeltes für Einzelveranstaltungen

Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist „tariflich“ festgelegt. Die Tarife werden im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht (sog. autonomer Tarif). Diese Tarife kommen dort zur Anwendung, wo es keinen entsprechenden Gesamt- bzw. Rahmenvertrag gibt. Die AKM hat mit einer Reihe von Organisationen und Verbänden solche Verträge abgeschlossen; die darin vereinbarten Nutzungsentgelte sind gegenüber dem autonomen Tarif begünstigt. Informieren Sie sich bei Ihrem Dachverband!

Die Nutzungsentgelte im Aufführungsbereich hängen von verschiedenen Faktoren ab. Bei Einzelveranstaltungen sind – je nach den Gegebenheiten der konkreten Aufführung – folgende Berechnungsparameter ausschlaggebend: Fassungsraum und durchschnittlicher Eintrittspreis oder Bruttoeinnahmen oder Aufwand. Dazu im Einzelnen:

1.6 Pauschalverrechnung

Diese Verrechnungsart kommt zur Anwendung, wenn Eintritt oder Spenden eingehoben werden. Die Berechnungsparameter sind der Fassungsraum einerseits und der (durchschnittliche) Eintrittspreis andererseits.

1.7 Einnahmenverrechnung

Bei Veranstaltern, die unter den Gesamtvertrag bzw. einen Rahmenvertrag fallen, ist bei Veranstaltungen mit Eintritt oder Spenden unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sog. Einnahmenverrechnung (Bruttoeinnahmen als Berechnungsgrundlage) möglich; die Wahl dieser Verrechnungsart muss der AKM im Vorhinein gemeldet werden.

1.8 Aufwandsverrechnung

Falls weder Eintrittsgeld noch Spenden verlangt werden, bildet grundsätzlich der Aufwand für Künstler- und Musikerhonorare bzw. der sonstige nachgewiesene oder geschätzte Aufwand die Berechnungsgrundlage.

Liegt dieser Aufwand unter bestimmten (geringfügigen) Grenzen erfolgt die Berechnung nach Mindestsätzen; die Höhe der Mindestsätze richtet sich nach dem Fassungsraum.

Beachte: Der finanzielle Erfolg entscheidet nicht darüber, ob an die AKM ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Daher ist ein Entgelt auch zu zahlen, wenn die Veranstaltung ein Defizit ergeben sollte.

1.9 Kein AKM-Beitrag

Aufgrund gesetzlicher Ausnahmebestimmungen entfällt die Entgeltpflicht bei Wohltätigkeitsveranstaltungen. Voraussetzung der Anerkennung: Der Ertrag muss wirklich ausschließlich wohltätigen Zwecken (anerkannten Hilfsorganisationen für Menschen in Not u. ä.) zufließen und alle Mitwirkenden müssen auf jegliches Entgelt (sei es auch in Form einer Aufenthaltsvergütung, eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten.

Weiters entfällt die Entgeltpflicht ausnahmsweise bei Veranstaltungen, bei denen erstens kein Eintritt noch sonstiges Entgelt (z.B. Spenden) verlangt wird und mit denen zweitens weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und bei denen drittens alle Mitwirkenden kein Entgelt (sei es auch in Form einer Aufenthaltsvergütung, eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Beachte: Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben.

Bei beiden Arten von Veranstaltungen gilt: Die Veranstaltung ist trotzdem bei der AKM anzumelden. Die AKM prüft dann, ob wirklich alle Voraussetzungen für die Anwendung der gesetzlichen Ausnahmebestimmung erfüllt sind.

1.10 Wie lange sind Musikwerke geschützt?

Musik-/Sprachwerke sind vom Zeitpunkt ihres Entstehens an geschützt, solange der Urheber lebt und darüber hinaus noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Urhebers, wenn an dem Werk mehrere Urheber beteiligt sind. Achtung: Auch Bearbeitungen von nicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters geschützt (Lebenszeit + 70 Jahre). Die Praxis zeigt, dass bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen praktisch nur geschützte Musik aufgeführt wird.

1.11 Anmeldung/ Folgen der Unterlassung der Anmeldung:

Es gibt auf der Homepage der AKM zahlreiche Tarifmodelle, die auch ständigen Änderungen unterworfen sind, weshalb hier eine erschöpfende Erklärung nicht möglich ist.

Die gebräuchlichsten Tarife werden wohl die für Einzelveranstaltungen (mit Publikumstanz/ ohne Publikumstanz), Dauerveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen sein.

Auf der Homepage der AKM www.akm.at findet man sich sehr leicht zurecht und man kann hier auch online ganz leicht als Verein seine Veranstaltung melden; außerdem sollten Meldekarten auf allen Gemeindeämtern aufliegen.

Die Unterlassung der Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung bei der Musik- oder Sprachwerke vorgetragen werden, kann zu der der bereits oben unter 1.3 beschriebenen Konsequenz sowohl zivilrechtliche Folgen (Unterlassungsklage, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, …), als auch strafrechtliche Folgen (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) haben. Zudem kann es zur Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmittel (z.B. Tonträgern aller Art) kommen.

Achtung: Aus dem oben Gesagten folgt, dass wenn z.B. im Vereinshaus mit Ausschank der Radio läuft, bei der AKM um eine Nutzungsbewilligung ansuchen muss, widrigenfalls die bereits erwähnten Folgen eintreten können.

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