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2. Soll und Haben,
wie schaffe ich den Überblick?

Mag. Andreas Lummerstorfer,
Lummerstorfer & Richter Wirtschaftstreuhand OEG

Wie muss die Abrechnung des Vereins aussehen?
Genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Erst ab 1 Mio Euro jährliche Einnahmen muss eine Bilanz erstellt werden, daher genügt für die allermeisten Vereine eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Verbindung mit einer Vermögensübersicht (siehe nächste Frage). Es gibt keine konkreten Vorschriften, wie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auszusehen hat, üblicherweise werden die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres in bestimmte Kategorien (Miete, Instandhaltung, Versicherungen, etc.) zusammengefasst und in Tabellenform aufgelistet. Eine Missachtung der Vorschrift, zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen, erhöht im Insolvenzfall die Wahrscheinlichkeit, dass den Vereinsvorstand eine persönliche Haftung trifft.

Was ist eine Vermögensübersicht, was muss sie enthalten, was nicht?

Kleine Vereine müssen jährlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine Vermögensübersicht zum Jahresende aufstellen.
Die Vermögensübersicht muss enthalten: Bargeld, Bankguthaben, Bankverbindlichkeiten, Forderungen und Verbindlichkeiten an Mitglieder, sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Wertpapiere, zum Verkauf bestimmte Vorräte, zweckgewidmete aber noch nicht zweckentsprechend verwendete Einnahmen. Die Missachtung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Haftung.

Was muss ich tun, wenn ich Vereinsvorstand eines Vereins werde, der keine oder keine ordentliche Vereinsbuchhaltung hat?

Alle Vorstandsmitglieder (meist Obmann, Kassier, Schriftführer) trifft die Verpflichtung, eine der Größe des Vereins adäquate Buchhaltung einzurichten. Wenn man selbst nicht über die nötige Qualifikation dafür verfügt, ist man verpflichtet, eine qualifizierte Buchhaltungskraft anzustellen oder auf andere Weise dafür zu sorgen, dass eine Buchhaltung geführt wird. Die Missachtung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Haftung.

Mein Verein ist doch gemeinnützig, er muss daher keine Steuern zahlen, oder?

Die steuerliche Gemeinnützigkeit darf nicht damit verwechselt werden, dass der Verein laut Statuten "nicht auf Gewinn gerichtet" ist. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist wesentlich strenger als die vereinsrechtliche. Die Frage, ob nun für den Verein Steuerpflicht gegeben ist oder nicht, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die steuerliche Gemeinnützigkeit spielt dabei eine große Rolle. Eine allgemein gültige, einfache Antwort auf die Frage der Steuerpflicht von Vereinen gibt es leider nicht. Nur eines lässt sich sagen: Wenn der Verein im wesentlichen nur Mitgliedsbeiträge kassiert, dann ist keine Steuerpflicht gegeben.

Für unsere Vereinsstatuten habe ich die auf der Homepage des Innenministeriums veröffentlichte Vorlage verwendet. Die ist doch sicher OK, oder?

Die Vorlage mag aus vereinsrechtlicher Sicht in Ordnung sein, aus steuerlicher Sicht ist sie es jedoch nicht. Um auch aus steuerlicher Sicht kein unnötiges Risiko einzugehen, sollte man die steuerlichen Bestimmungen der auf der Homepage des Finanzministeriums („Vereinsrichtlinien“) veröffentlichten Statuten berücksichtigen. In unserer Servicemappe „Rat und Hilfe für alle Vereine“ finden Sie einen eigenen Punkt über Vereinsrichtlinien (3. Kapitel). Die Frage ist deshalb wichtig, weil der Verein nicht aus formalen Statutenfehlern steuerpflichtig werden sollte.

Wofür hafte ich eigentlich als Vereinsvorstand?

Als Vereinsvorstand haftet man Dritten gegenüber grundsätzlich nur für schuldhaftes Verhalten und auch nur dann, wenn das Vereinsvermögen nicht ausreicht, die offene Schuld zu begleichen. Ob schuldhaftes Verhalten vorliegt oder nicht, entscheidet letztendlich der Richter in einem möglicherweise langen und nervenaufreibenden Verfahren. Man ist daher als Vereinsvorstand gut beraten, die Fragen der Rechnungslegung, der Steuern und der Sozialversicherung ernst zu nehmen, um zumindest auf diesen Gebieten schuldhaftes Verhalten auszuschließen.

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