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3. Statuten (§ 3 VerG)

Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei (§ 3 Abs. 1).

Mit Inkrafttreten des VerG 2002 wurden auch neue Formulare und Statutenmuster aufgelegt, die Sie z.B. im Internet unter www.bmi.gv.at abrufen können.

3.1 Mindestinhalt

Die Statuten müssen jedenfalls enthalten (§ 3 Abs. 2 VerG):

l den Vereinsnamen; der Vereinsname muss unverwechselbar sein und einen Schluss auf den Vereinszweck (Teilzweck) zulassen, er darf nicht irreführend sein

l den Vereinssitz im Inland

l eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes

l die für die Verwirklichung des Zweckes vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel

l Bestimmungen über den Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

l die Organe des Vereines und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (Leitungsorgan) und wer die Geschäfte des Vereines führt (Geschäftsführungsorgan). Letzteres kann auch dem Leitungsorgan übertragen werden

l die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

l die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

l die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

l eine Bestimmung über die freiwillige/behördliche Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

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