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Die Statuten - Mindestinhalt

Die Statuten müssen jedenfalls enthalten (§ 3 Abs. 2 VerG):

  • den Vereinsnamen; der Vereinsname muss unverwechselbar sein und einen Schluss auf den Vereinszweck (Teilzweck) zulassen
  • den Vereinssitz im Inland
  • eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes
  • die für die Verwirklichung des Zweckes vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
  • Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
  • die Organe des Vereines und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (Leitungsorgane) und wer die Geschäfte des Vereines führt (Geschäftsführungsorgan). Letzteres kann auch den Leitungsorganen übertragen werden
  • eine Bestimmung über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

Statuten und Organe - Mindesterfordernisse sind:

  • Willensbildung in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) oder im Rahmen eines Repräsentationsorgans nach dem Delegiertensystem.
  • Häufigkeit: Einberufung zumindest alle fünf Jahre.
  • Vertretung: erfolgt durch mindestens zwei Leitungsorgane in Form der Gesamtvertretung (die Einzelvertretung kann in den Statuten vorgesehen werden).
  • Geschäftsführung: wer zur Führung der Vereinsgeschäfte befugt ist (Gesamtgeschäftsführung, bzw. es kann auch Einzelgeschäftsführung in den Statuten vorgesehen werden).
  • Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode (ohne gesetzliche Begrenzung der Höchstdauer der Funktionsperiode).
  • Die Erfordernisse für eine gültige Beschlussfassung durch die Vereinsorgane.
  • Die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

Was müssen Statuten alles enthalten?
Neu: Das Leitungsorgan eines Vereines ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen (§ 3 Abs. 3 VerG).

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