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7. Vereinsregister (§ 15 ff. VerG)

Das Vereinsgesetz (§18 Abs. 1 VerG) bestimmt, dass der Bundesminister für Inneres ein auf den Datenbeständen der lokalen Register aufbauendes automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) zu führen hat.

Die Vereinsbehörden sind zur Verarbeitung der erforderlichen Daten (gem. DSGVO), die für die Führung des zentralen Vereinsregisters erforderlich sind und die die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine betreffen, verpflichtet. Sie haben dem Bundesminister für Inneres ihre Vereinsdaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

Gemäß § 15 dürfen die Vereinsbehörden personenbezogene Daten im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen
(§ 4 Abs. 1 VerG) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinen Namen erschließbaren Zweck eines Vereines ( § 4 Abs. 1 VerG) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne DSGVO handelt.

Das Anliegen des Vereinsregisters ist es, einerseits mehr Transparenz und Gläubigerschutz ähnlich der Funktion eines Firmenbuches zu gewähren, andererseits sollen Auskünfte nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Dadurch soll die „Intimsphäre“ gewahrt bleiben. Auskünfte an Private enthalten nur den Namen und die Funktion des Vertretungsorgans und keine Anschrift etc. Anfragen dürfen nur bei Glaubhaftmachung berechtigten Interesses bzw. bei Privaten überdies nur bei Identitätsbekanntgabe des Anfragers beantwortet werden. Überdies ist eine Auskunftssperre mit Begründung auf höchstens 2 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen (§§ 15-19 VerG).

Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereinsregister-Zahl) von Vereinen ist im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nach außen zu führen. Sie finden Ihre Vereinsregisterzahl auf der Homepage des Innenministeriums unter http://zvr.bmi.gv.at. Es macht also Sinn, die Vereinsregisterzahl am Briefkopf Ihres Vereins-Briefpapieres zu drucken, damit Sie nicht vergessen, diese anzugeben.

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