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6. Die Vereinszeitung und einige Bestimmungen dazu ...

Eine Vereinszeitung ist eine gute Möglichkeit, mehrere „Fliegen auf einen Schlag“ zu „erledigen“: zum einen dient sie der Kommunikation innerhalb des Vereins (was besonders bei großen Vereinen wichtig ist), zum anderen kann sie neue Interessenten und damit vielleicht künftige Mitglieder auf die Ziele des Vereins aufmerksam machen. Und schließlich, wenn sie gut gemacht ist und eine entsprechende Auflage und Verbreitung hat, kann sie in Form von Inseraten nicht nur die Produktionskosten decken, sondern dem Verein zusätzliche Einnahmen bescheren.

Hier haben wir einige wichtige Punkte zusammengestellt, die Sie beachten sollten, bevor Sie ans Werk gehen.

Pflichtexemplar-Recht

Auch auf Druckwerke wie Vereinszeitungen und Jahresberichte ist das Mediengesetz großteils anzuwenden (§ 50 Mediengesetz). Es handelt sich hiebei jedoch nach § 5 Pflichtablieferungsverordnung um sog. Kleindruckwerke. Der Verein hat hier zwei Stück Pflichtexemplare auf eigene Kosten an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

Impressum und Offenlegungspflicht

(Auszug aus dem Mediengesetz)

§ 24 Impressum

(1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG (Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG)), BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(5) Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.

§ 25 Offenlegung

(1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

Werbeabgabe

Sie fällt erst ab Einnahmen aus Sponsoring in der Höhe von EUR 10.000 pro Jahr an. Sollte das der Fall sein, sollte bereits vor den ersten Einnahmen unbedingt ein Steuerberater aufgesucht werden, weil die Fälligkeit der Werbeabgabe monatlich eintritt.

Steuerpflicht

Die Vereinszeitung ist steuerpflichtig, wenn die Inserate mehr als 25% der Gesamtseiten übersteigen.

Postzeitungsdienst

Seit 1.1.2002 gibt es keinen begünstigten Tarif mehr für Vereinszeitungen. D.h. der sog „Postzeitungsdienst“ wurde per 31.12.2001 eingestellt.

Es gibt für „Sonstige Zeitungen im Postzeitungsdienst“ den Tarif Post-Sponsoring. Die Entscheidung über die Zulassung zur Inanspruchnahme dieses Tarifs liegt jedoch bei der Österreichischen Post AG. Näheres siehe unter www.post.at!

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