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Ist es möglich, die Haftung auszuschließen?
Für Sachschäden geht das nur teilweise, für Personenschäden gar nicht. Der Veranstalter kann beispielsweise die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden an mitgebrachten Sportgeräten ausschließen. Aber bei jeder Veranstaltung treffen ihn so genannte Verkehrssicherungspflichten, um Mitwirkende und Publikum zu schützen, wie geeignete Absperrungen, intakte Oberflächen u.v.m. Die sorgsame Arbeit aller Vereinsfunktionär:innen und das Einhalten aller Vorgaben durch die Veranstaltungsbehörde sind daher oberstes Gebot. 

Hilft das Anbringen von Warnhinweisen?
Die Montage von Warnschildern wie „Eltern haften für ihre Kinder“ oder „Benützung auf eigene Gefahr“ schadet keinesfalls, um auf ein erhöhtes Risiko hinzuweisen, sie entbindet aber leider nicht von jeder Haftung im Schadensfall.

Kann im Schadensfall jedes Vorstandsmitglied zur Haftung herangezogen werden?
Generell ist jedes Vorstandsmitglied dem Verein gegenüber für eine sorgfältige Ausübung der Funktion verantwortlich. Es ist wichtig, sich über die wirtschaftliche Gebarung des Vereins und über Tätigkeiten und Vorkommnisse in allen Geschäftsfeldern zu informieren, auch wenn sie nicht unmittelbar in den eigenen Verantwortungsbereich fallen. Dazu gehört auch die regelmäßige Teilnahme an Vorstandssitzungen. Unwissenheit schützt nicht vor einer Haftung, daher bei Missverständnissen und Unklarheiten immer handeln und alles protokollieren.

Gibt es Erleichterungen für Freiwillige?
Eine gewisse Erleichterung gibt es für Vereinsfunktionär:innen, wenn sie unentgeltlich für den Verein tätig sind. In diesem Fall haften sie nicht für leichte Fahrlässigkeit. Das gilt auch dann, wenn Funktionär:innen ihre Spesen (also konkrete Ausgaben wie Fahrscheine oder Portokosten) vom Verein ersetzt bekommen. Diese Ausgaben können auch in angemessener Höhe pauschaliert werden. Bei solchen „pauschalen Aufwandsentschädigungen“ bis zu einem Betrag von Euro 730,00 pro Jahr liegt möglicherweise (zumindest wird diese Ansicht zum Teil vertreten)  noch keine bezahlte Tätigkeit vor – Rechtsprechung gibt es dazu jedoch noch keine. Veranstaltungsversicherungen bieten einen wichtigen Schutz. Beim Abschluss einer Versicherung ist auf jeden Fall darauf zu achten, ob auch grobe Fahrlässigkeit in den Versicherungsschutz fällt. 

Wieviel Knowhow ist für die Vereinstätigkeit notwendig?
Jedes Vorstandsmitglied sollte darauf achten, die für seine Funktion, die Größe und den Tätigkeitsbereich des Vereins angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten mitzubringen. Ein Kassier sollte sich bei der Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auskennen. Es befreit nicht von der Haftung, sich darauf auszureden, dass man kein „Profi-Steuerberater“ ist. Daher sollte sich jede/r Funktionär:in in seinem/ihrem Aufgabenfeld angemessen weiterbilden, sich Unterstützung innerhalb des Vorstandes holen oder auch Rat von externen Experten einholen. 

Haftet man auch noch, wenn die Vorstandsfunktion niedergelegt wurde?
Für alle während der aktiven Vorstandsperiode erbrachten Tätigkeiten besteht die Haftung auch nach der Rücklegung der Funktion. Auch die „Entlastung des Vorstandes“ bei der Mitgliederversammlung hilft nur bedingt. Eine Entlastung betrifft nur Themen und Handlungen, die der Mitgliederversammlung bekannt waren. Für Vorfälle oder Ungereimtheiten, über die die Mitgliederversammlung nicht informiert wurde, haftet der Vorstand trotz einer „Entlastung“. 

Kann der Verein eine Verwaltungsstrafe übernehmen?
Dabei ist Vorsicht und Zurückhaltung angebracht. Lässt ein Vorstand den Verein „seine“ Strafen bezahlen, könnte das eine strafbare Untreue sein. Jedenfalls Verwaltungsstrafen für Handlungen, die ein/e Funktionär:in nicht im Sinn des Vereins gesetzt hat, und für Handlungen, die zwar im Sinn des Vereins waren, bei denen der/die Funktionär:in allerdings ein Verschulden trifft, muss er/sie selbst zahlen.

Haften auch Vereinsmitglieder z.B. für Beschlüsse der Mitgliederversammlung?
Mitglieder haften nicht, auch wenn sich ein Beschluss der Mitgliederversammlung als falsch oder nicht umsetzbar herausstellt, wie zum Beispiel ein zu großes, zu teures Vereinshaus. Auch hier liegen die Verantwortung und Sorgfaltspflicht beim Vorstand. Kann der Vorstand die Mitglieder nicht davon überzeugen, dass das von ihnen mehrheitlich gewünschte Vorhaben nicht umsetzbar ist oder den Verein schädigt, sollte er überlegen, sein Amt zur Verfügung zu stellen.

Haftet das Vorstandsmitglied persönlich oder der Verein? 
Grundsätzlich haftet Dritten (z.B. Vertragspartnern und geschädigten Besuchern einer Veranstaltung) gegenüber der Verein. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Dienstgeberabgaben, Steuern und Verwaltungsstrafen) kann ein Vorstandsmitglied persönlich mit seinem Vermögen haften. Wenn die Haftung des Vereins auf das Fehlverhalten eines Vorstandsmitglieds zurückgeht, kann sich der Verein an diesem Vorstandsmitglied schadlos halten – man spricht dann von einer „Haftung nach innen“.

Muss ein Verein Verantwortung über freiwillige Helfer:innen übernehmen?
Dem Verein darf kein Organisationsverschulden zur Last fallen. Der Verein ist verpflichtet, kundige Aufsichtspersonen einzusetzen und deren Eignung auch zu überprüfen. So ist der Verein z.B. verantwortlich, dass bei Schwimmveranstaltungen auch tatsächlich schwimmkundige Aufsichtspersonen vor Ort sind. Auch muss der Verein freiwillige Helfer über die jeweiligen Regeln und rechtlichen Auflagen informieren, wie eine höchstzulässige Personenzahl bei Veranstaltungen, die natürlich auch kontrolliert werden müssen. 

Müssen bei Vereinsveranstaltungen AKM oder Urheberrechte berücksichtigt werden? 
Prinzipiell muss jede öffentliche Veranstaltung mit Musikdarbietungen der AKM gemeldet werden, und zwar spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn. Allerdings verzichtet die AKM bei Wohltätigkeitsveranstaltungen manches Mal von sich aus auf Gebühren. Das Urheberrecht gilt auch für gemeinnützige Vereine – z.B. wenn diese Bilder auf ihrer Website und Social Media verwenden! Vereine müssen bei Veranstaltungen auch die Vorschriften über Jugendschutz, Lebensmittelhygiene und Allergenkennzeichnung beachten. Die Kontrolle obliegt – im Rahmen der Zumutbarkeit – dem Verein als dem Veranstalter.

Fehler in der Vereinsarbeit, aus denen heraus eine Haftung resultieren kann, können immer passieren. Die Sorge vor einer Haftung sollte niemanden vor einem freiwilligen Engagement abschrecken. Sinnvoll ist es, die Arbeit für den Verein so sorgfältig anzugehen wie in eigenen Belangen.

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