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2. Vereinsgründung

Bevor ein Verein gegründet wird, sollten sich die Gründungsmitglieder im Klaren sein, zu welchem Zweck und mit welchem Ziel der Verein seine Tätigkeit ausüben soll. Grundsätzlich ist unter gemeinnütziger Tätigkeit oder wirtschaftlicher Betätigungsform eines Vereines zu unterscheiden. Die beabsichtigte Form der Vereinstätigkeit muss aus den Statuten klar hervorgehen. Empfehlenswert ist es auch, allfällige Vereinstätigkeiten im Sinne der beabsichtigten Form schon von vorneherein in die Statuten aufzunehmen, auch wenn sie noch nicht unmittelbar ausgeübt werden. Eine spätere Statutenänderung bedarf einer neuerlichen Anzeige bei den Behörden.

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit eines Vereines muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Verein stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein (Rz 13ff). Dazu zählt z.B. die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Musik oder des Sportes udgl. Die im § 35 Abs. 2 BAO genannten begünstigten Zwecke stellen eine beispielhafte Aufzählung dar. Die Erfüllung der Aufgaben eines gemeinnützigen Vereines soll primär aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert werden.

Achtung: Da es vorkommen kann, dass ein Verein mit diesen Geldmitteln oft nicht das Auslangen findet, muss er oft eine wirtschaftliche (Neben-) Tätigkeit entfalten, die den ideellen Grundsätzen widersprechen könnte und daher eine vereinsabgabenrechtliche Abgrenzung zum Typus „wirtschaftlicher Verein“ erforderlich machen würde. Gemeinnützige Vereine sind jedoch als abgabenrechtlich begünstigt anzusehen.

Hinweis: Bürgerinitiativen können gemeinnützig sein, wenn deren Bestrebungen selbstlos verfolgt werden. Eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische Betätigung. In jedem Fall ist so eine Konstruktion zu prüfen (Rz 42).

Begünstigungsschädlich wäre auch die Ansammlung von unangemessen hohem Vereinsvermögen, da die Mittel der Körperschaft möglichst zeitnah für die begünstigten Zwecke verwendet werden müssen (Rz 129, Ausnahme Rz 217). Die Bildung angemessener Rücklagen ist zulässig; Projektrücklagen bedürfen allerdings eines ausreichenden Nachweises.

Nicht gemeinnützig ist die Pflege der Unterhaltung und der Geselligkeit, die Förderung wirtschaftlicher, eigennütziger und politischer Ziele, auch die Verfolgung religiöser wie weltanschaulicher Zwecke an sich (§ 38 BAO Rz 18, 21, 22, 23, 33 ff und Rz 30 ff). Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter Gemeinnützigkeit, können aber unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden. Konkret heißt dies, dass eine Förderung der Allgemeinheit nicht sein muss, wohl aber die Verfolgung eines selbstlosen Zweckes. (Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, siehe Rz 28f).

Vereine, die sich zur Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft gebildet haben, fallen nicht unter Gemeinnützigkeit (Rz 21). Sie stellen nur eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit dar und sind daher auch nicht als abgabenrechtlich begünstigt anzusehen. Desgleichen Hobby- oder Freizeitvereine, wenn sie nicht schutzbedürftigen Personen zugutekommen (Rz 50).

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereines, Hinweise: § 45 BAO, und Rz 155, 168, 169, 144 der Vereinsrichtlinien. und § 22 Z 1 EstG sowie Rz 150 167 der Vereinsrichtlinien.

Vereinsstatuten bedürfen mindestens zweier Personen zur Vereinbarung selbiger (Gründungsvereinbarung). Diese vertreten als Gründer, wenn nicht bereits organschaftliche Vertreter bestellt wurden, den Verein gemeinsam bis zu dessen Entstehung bzw. darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der bestellten organschaftlichen Vertreter. Die Gründer sind verpflichtet, der Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) die erfolgte Gründung unter Angabe der Namen, des Geburtsdatums, der Anschrift und einem Exemplar der Statuten schriftlich anzuzeigen. Die Vereinsbehörde hat nun zu prüfen, ob der Verein aufgrund seines Zweckes, seines Namens oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre und gegebenenfalls binnen einer Frist von vier Wochen einen Bescheid zu erlassen. Vereine, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, sind hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Eingaben- und Beilagengebühr befreit. (Gilt nicht für Glücksspiele, Rz 688 ff, Rz 474). Keine Befreiung besteht jedoch für die übrigen Schriften (Rz 679).

Notwendige Inhalte der Vereinsstatuten ergeben sich aus der Absicht des Gesetzgebers, um ein erforderliches Mindestmaß an Erkennbarkeit über die Vereinsorganisation und Gebarung zu gewährleisten.

l Der Vereinsname muss unverwechselbar sein und einen Schluss auf den Vereinszweck (Teilzweck) zulassen.

l Vereinssitz im Inland, Umschreibung des Vereinszweckes und die dafür vorgesehenen Tätigkeiten, Aufbringung der finanziellen Mittel (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden).

l Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.

l Die Organe – Mindesterfordernis – Willensbildung in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung), diese ist zumindest alle 5 Jahre einzuberufen – die Vertretung erfolgt durch mindestens zwei Leitungsorgane in Form der Gesamtgeschäftsführung zur Führung der Vereinsgeschäfte.

l Vertretungsorgane nach außen – diese Tätigkeiten können auch den Leitungsorganen übertragen werden.

l Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode.

l Die Erfordernisse für eine gültige Beschlussfassung durch die Vereinsorgane.

l Modalitäten der Streitschlichtung aus dem Vereinsverhältnis.

l Regelung über die Vorgangsweise bei einer freiwilligen/behördlichen Vereinsauflösung und Verwertung des Vereinsvermögens.

In den Statuten ist zwingend eine Schlichtungsstelle unter Bedachtnahme auf die Unbefangenheit der Mitglieder, mit nachfolgender Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen. Die Schlichtungseinrichtung ist lediglich zur Erarbeitung eines Einigungsvorschlages berechtigt und hat dies schriftlich zu dokumentieren (Protokoll).

Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) zu bestellen. Mindestens zwei Prüfer sind erforderlich. Die Grenzbeträge für die Überprüfung eines Vereines sind aus dem Vereinsgesetz zu entnehmen.

Zweigstellen und Sektionen

Zweigstellen und Sektionen sind lediglich sachliche oder territoriale Untergliederungen eines Vereines. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit (Rz 4). Wirtschaftliche Aktivitäten von Zweigstellen und Sektionen sind dem Verein zuzurechnen. Steuerliche Freibeträge stehen lediglich dem Verein zu und nicht einzelnen Sektionen oder Zweigstellen.

Zentrales Vereinsregister

Mit dem neuen Vereinsgesetz wird beim Bundesministerium für Inneres ein Informationsverbundsystem eingerichtet, wo jeder Verein, zur Sicherung seiner Unverwechselbarkeit, eine Registerzahl (ZVR-Zahl) erhält. Die Vereinsbehörden 1. Instanz (Bezirkshauptmannschaften) sind verpflichtet, die im lokalen Vereinsregister evident gehaltenen Daten an das zentrale Vereinsregister zu übermitteln.

Die (vereinsrechtliche) Haftung der Funktionäre

besteht nur mehr ausnahmsweise aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen (Konkurs etc.), neben der Haftung eines Vereines für Verbindlichkeiten im Umfang des Vereinsvermögens. Die finanz- und sozialversicherungsrechtliche Haftung der Funktionäre bleibt aber weiterhin gegeben. Die Haftung der Funktionäre gegenüber dem Verein gemäß § 1293 ABGB trifft ein Mitglied eines Vereinsorgans dann, wenn es seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzt oder unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters einen Schaden verursacht (siehe Vereinsgesetz).

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