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Die Kosten

Die Errichtungsanzeige ist gebührenpflichtig (nach dem Gebührengesetz). Sie ist als "Eingabe" mit € 14,30 zu vergebühren.

Das anzuschließende Exemplar der Statuten ist als "Beilage" zu vergebühren. Das bedeutet, dass pro Bogen € 3,90 zu entrichten sind.

Ein Bogen sind zwei Blatt oder vier Seiten im Format DIN A4, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie beschrieben oder leer sind. Falls ein inhaltlich fortlaufender Text vorliegt, werden unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl nicht mitgezählt. Dies bedeutet, daß vier einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß DIN A4 je Blatt bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen bilden.

Diese Beilagengebühr ist für bis zu sechs Bögen zu entrichten (also höchstens € 21,80), für längere Statuten fallen dann keine weiteren Gebühren mehr an.

Spricht die Vereinsbehörde über ausdrücklichen Antrag vor Fristablauf eine bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, ist dafür eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 zu entrichten (nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung).

Ein Antrag auf Verlängerung der Bestellungsfrist ist wie die Errichtungsanzeige mit € 14,30 zu vergebühren.

Die bescheidmäßige Bewilligung kostet € 6,50 Verwaltungsabgabe.

Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte ist aber nur nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen möglich. Wegen genauerer Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Vereinsbehörde.

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