05. Juli 2023

Im Ministerrat am 05.07.2023 beschlossen: Erleichterung für Vereine mit weniger als einer Million Euro (!) Spendeneinnahmen

Der flächendeckende Zugang zur Absetzbarkeit von Spenden ab 2024 für alle gemeinnützigen Bereiche wird nun endlich Realität.

Dieser längst fällige Schritt der Benachteiligung einiger gemeinnütziger Bereiche wurde nunmehr beseitigt – hier 6 konkrete Verbesserungen der Spendenabsetzbarkeit NEU zusammengefasst:

  • ALLE gemeinnützigen Bereiche werden am 1.1.2024 Zugang zur Spendenbegünstigung haben. Damit endet eine seit 2009 bestehende Benachteiligung für Spenden an gemeinnützige Vereine im Bereich Bildung, Tierschutz, Sport und Teile der Kultur, die im neuen Jahr endlich auch vom steuerlichen Anreiz profitieren können.
  • Speziell für kleine Organisationen mit jährlichen Spendeneinnahmen von weniger als einer Million Euro (!) kommt eine Verbesserung, die ihren Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert: Anstatt der umfassenden, jährlichen Wirtschaftsprüfung, die sie für die Gewährung der Spendenbegünstigung bezahlen mussten, reicht in Zukunft die Bestätigung durch eine:n Steuerberater:in. Wieviele „kleine“ Vereine davon tatsächlich profitieren wird die Evaluierung in der Zukunft zeigen.
  • Während der Bescheid zur Spendenabsetzbarkeit bisher frühestens drei Jahre nach der Gründung des Vereins möglich war, kann der Antrag ab dem kommenden Jahr bereits nach einem Jahr Vereinstätigkeit gestellt werden. Eine große Erleichterung für neu gegründete Vereine, die durch den schnelleren Zugang schneller wachsen und damit mehr Gutes bewirken können.
  • Durch die im internationalen Vergleich bislang sehr restriktiven und kaum förderlichen Rahmenbedingungen konnten gemeinnützig aktive Stiftungen ihr Potential bislang bei weitem nicht ausschöpfen. Das soll sich ab 2024 u.a. dadurch ändern, dass die Absetzbarkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen in Dauerrecht übernommen wird und nicht per Jahresende ausläuft. Außerdem können Stiftungen künftig schon im Gründungsjahr wesentlich flexibler agieren und auch Stiftungskapital (nicht nur dessen Erträgnisse) zum Einsatz bringen. Damit können sie etwa in akuten Krisenfällen schneller helfen.​​
  • Die Reform ist auch mit Verfahrenserleichterungen bei Statutenänderungen sowie bei der Abhebung von steuerlichen Grenzen verbunden. So wird beispielsweise die Obergrenze für Ausnahmegenehmigungen bei wirtschaftlichen Tätigkeiten von 40.000 auf 100.000 Euro erhöht. Insgesamt wird durch diese und andere Maßnahmen die Rechtssicherheit für gemeinnützige Vereine verbessert und Bürokratie abgebaut.
  • Im Auflösungsfall oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes soll es – angelehnt an die entsprechende deutsche Regelung – zur Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn die für begünstigte Zwecke gewidmeten Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden.


angelehnt an die Presseaussendung Fundraising Verband Austria

Vortrag vor dem Ministerrat von Dr. Magnus Brunner, LL.M., Bundesminister und Mag. Werner Kogler, Vizekanzler