26. Juli 2022

Die Geltungsdauer des Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes ist neuerlich verlängert worden. Ohne Abhaltung einer Jahreshauptversammlung kann die Geltungsdauer der Funktionsperiode des Vorstandes über Antrag bei der Vereinsbehörde bis 31.12.2022 verlängert werden.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick: 

  • Statutengemäß notwendige Jahreshauptversammlungen von allen Vereinen können bis zum Jahresende 2022 verschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Statuten frühere Fristen oder Termine festlegen. 
  • Funktionsperioden von Vereinsorganen (z.B. des Vorstands oder der Rechnungsprüfer*innen) können bis zur verschobenen Versammlung verlängert werden.
  • Die Verlängerung der aktuell aufrechten Funktionsperiode muss bei der zuständigen Vereinsbehörde mit statutengemäßen Unterschriften beantragt werden, der exakte Generalversammlungstermin muss noch nicht feststehen - es reicht, wenn um Verlängerung bis zum 31.12.2022 angesucht wird!
  • Alternativ können Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen durchgeführt werden, d.h. als „virtuelle Versammlung“ durchgeführt werden, auch wenn die Statuten dies aktuell nicht vorsehen, oder auch mit einer schriftlichen Abstimmung.

Rechtliche Grundlagen zum Nachlesen: 
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)