26. Juli 2022
Die Geltungsdauer des Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes ist neuerlich verlängert worden. Ohne Abhaltung einer Jahreshauptversammlung kann die Geltungsdauer der Funktionsperiode des Vorstandes über Antrag bei der Vereinsbehörde bis 31.12.2022 verlängert werden.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Statutengemäß notwendige Jahreshauptversammlungen von allen Vereinen können bis zum Jahresende 2022 verschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Statuten frühere Fristen oder Termine festlegen.
- Funktionsperioden von Vereinsorganen (z.B. des Vorstands oder der Rechnungsprüfer*innen) können bis zur verschobenen Versammlung verlängert werden.
- Die Verlängerung der aktuell aufrechten Funktionsperiode muss bei der zuständigen Vereinsbehörde mit statutengemäßen Unterschriften beantragt werden, der exakte Generalversammlungstermin muss noch nicht feststehen - es reicht, wenn um Verlängerung bis zum 31.12.2022 angesucht wird!
- Alternativ können Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen durchgeführt werden, d.h. als „virtuelle Versammlung“ durchgeführt werden, auch wenn die Statuten dies aktuell nicht vorsehen, oder auch mit einer schriftlichen Abstimmung.
Rechtliche Grundlagen zum Nachlesen:
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)