16. November 2020

Für Vereine bleiben die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 3. November aufrecht - nunmehr allerdings (zumindest) bis 6. Dezember 2020.

Die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung setzt grundsätzlich umfangreiche Maßnahmen, die zu einer Verringerung bzw. Vermeidung von sozialen Kontakten führen sollen, um in weiterer Folge die Infektionszahlen zu senken und damit auch den Bedarf an Krankenhaus- bzw. Intensivbetten. Die Inhalte sind aus den Medien hinlänglich bekannt.

Vereinsleben

Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen (also z.B. der Vereinsvorstand) sind von den Bestimmungen ausgenommen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

Keine Änderung für Jahreshauptversammlungen

Weiterhin ausgenommen von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953. Gem. § 10 des Vereinsgesetzes gilt für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, das Versammlungsgesetz 1953. Die Jahreshauptversammlung kann also ohne Höchstgrenzen oder Obergrenzen für Besucher abgehalten werden.

Bei einer derartigen Veranstaltung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Jedenfalls ist gut zu überlegen und abzuwägen, ob es klug ist, diese Versammlung jetzt durchzuführen. Entscheiden Sie sich besser für eine digitale Variante oder eine schriftliche Abstimmung. Wir beraten Sie dazu gerne!

Mehr zum Nachlesen im Rechtspanorama von "Die Presse" oder bei Höhne, In der Maur & Partner - Rechtsanwälte GmbH & Co KG im Blog

Im beiliegenden Bundesgesetzblatt haben wir die für Vereine wesentlichsten Passagen hervorgehoben.

„Schau auf dich, schau auf mich. So schützen wir uns“ – bleiben Sie gesund und schützen Sie Ihr Umfeld!