03. November 2020

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen, das Aus für Gastronomie und Veranstaltungen, für Kunst und Kultur, für Museen und andere Freizeiteinrichtungen tritt ab Dienstag in Kraft und gelten vorerst bis 30. November 2020.

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr früh darf der private Wohnbereich nur wegen bestimmter Gründe verlassen werden. Dazu zählen die Gefahrenabwehr, Hilfeleistung und Betreuung, die Deckung von "notwendigen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens", berufliche Zwecke sowie der "Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung". Auch um familiäre Rechte zu wahren und um familiären Pflichten nachzukommen, darf man hinaus. Man darf auch Nachtspaziergänge unternehmen. Am 12. November muss diese Regelung verlängert werden.

Aus für Veranstaltungen

Der Begriff "Veranstaltungen" wurde um einige Aspekte erweitert: Nunmehr werden kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte (u.a. Advent- und Weihnachtsmärkte, Tausch- und Benefizmärkte) unter dem Begriff subsumiert.

Ebenso ist das Betreten von Freizeiteinrichtungen, d.s. Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen untersagt. D.s. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museen, Museumsbahnen, Tierparks und Zoos.

Vereinsleben

Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen (also z.B. der Vereinsvorstand) sind von den Bestimmungen ausgenommen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

Keine Änderung für Jahreshauptversammlungen

Weiterhin ausgenommen von der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953. Gem. § 10 des Vereinsgesetzes gilt für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, das Versammlungsgesetz 1953. Die Jahreshauptversammlung kann also ohne Höchstgrenzen oder Obergrenzen für Besucher abgehalten werden.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann. Und jedenfalls ist zu überlegen, ob es klug ist, diese Versammlung jetzt durchzuführen.

Vereinssport nur mehr einzeln

Sportstätten in Innenräumen müssen schließen. Sportstätten im Freien sind weiterhin offen, solange dort Einzelsportarten ausgeübt werden. Zugelassen sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt.

Proben- und Aufführungsstopp für Chöre und Musikkapellen

Diese Tätigkeiten sollen im Lichte der derzeitigen epidemiologischen Lage auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden. In diesem Zusammenhang wiegen die Interessen von Personen, die solche Tätigkeiten aus beruflichen Gründen ausüben, schwerer als jene, die im Amateurbereich tätig sind. Daher sind Probentätigkeiten von professionellen Künstlern/Künstlerinnen ohne Publikum weiterhin zulässig.

Bibliotheken, Archive und gewerbliche Galerien (Verkaufsgalerien)

dürfen unter Maßgabe der Regelungen für den Handel geöffnet bleiben, pro Besucher/Besucherin müssen 10 m² netto-Fläche (Verkaufsraum, Schauraum etc.) zur Verfügung stehen.

Gastgewerbe nur mehr Abholung bzw. Lieferung möglich

Das Gastgewerbe sperrt zu, Lieferdienste bleiben erlaubt, auch über 20:00 Uhr hinaus bei Hauszustellung bzw. ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06:00 und 20:00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden.

Religionsausübung

Bleibt erlaubt, die Religionsgemeinschaften sollen eigene Regeln treffen. Begräbnisse sind für bis zu 50 Personen möglich – mit Mindestabstand und Mundschutz. Hochzeiten sind am Standesamt möglich.

 

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