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Grundsätze der Gründung

Grundsätzlich unterscheidet das Vereinsgesetz 2002 zwischen:

Errichtung

Unter Errichtung eines Vereines versteht man, wenn sich:

  • mindestens zwei Personen (Vereinsgründer)
  • unter Vereinbarung der Statuten (Gründungsvereinbarung)
  • zusammenschließen (§ 2 VerG).

Sie vertreten als Gründer, wenn nicht bereits organschaftliche Vertreter bestellt wurden, den Verein gemeinsam bis zu dessen Entstehung bzw. darüber hinaus bis zur Bekanntgabe der bestellten organschaftlichen Vertreter. Die Bestellung von Organen als weitere Bedingung des Entstehens des Vereines ist nicht erforderlich.

Sowohl vereinsrechtlich als auch steuerrechtlich darf der Punkt „Zweck" nicht mit dem Punkt „Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes" vermengt werden!

Entstehung eines Vereines

Die Entstehung des Vereines (§ 11 VerG) setzt voraus, dass die Gründer die Errichtung (§ 2 VerG) des Vereines der Vereinsbehörde unter Angabe der Namen, des Geburtsdatums, der Anschrift und einem Exemplar der Statuten schriftlich anzeigen.

Die Vereinsbehörde hat nun zu prüfen, ob der Verein aufgrund seines Zweckes, seines Namens oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre und gegebenenfalls binnen einer Frist von vier Wochen einen Bescheid zu erlassen. Der Bescheid muss den Gründern bzw. den organschaftlichen Vertretern nicht tatsächlich zugestellt werden, um Wirksamkeit zu erhalten. Es ist hinreichend, wenn einmal versucht wird, den Bescheid an der bekannt gegebenen Adresse zuzustellen. Allfällige Adressänderung sind also zu berücksichtigen und der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

Die Behörde führt das Vereinsregister. Die Vereinsbehörde kann jedoch auch die Entstehung eines Vereines ablehnen, z. B. wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre (§ 12). Es empfiehlt sich daher, um einen reibungslosen Ablauf der Vereinsgründung zu gewährleisten und um allfällige Kollisionen zu vermeiden, beispielsweise im Namensbereich und nicht eindeutiger Statuteninhalte, Kontakt mit der Vereinsbehörde (1. Instanz) aufzunehmen!

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (§13)

Ergeht binnen vier - im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 VerG binnen längstens sechs - Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 VerG , so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Ergeht binnen vier - im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 VerG binnen längstens sechs - Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 VerG , so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit.

Beachte: Vorangegangene Hinweise beziehen sich nicht nur auf die Gründung des Vereines!

Das Vereinsgesetz 2002 sieht auch vor, dass Änderungen von Statuten und dgl. anzuzeigen sind. Dies gilt insbesondere auch für schon bestehende Vereine. Diese müssen daher bei Statutenänderungen die neuen Bestimmungen des VerG 2002 bei der Statutenabfassung berücksichtigen (§ 11-14 VerG).

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