13. Februar 2020

Fachenquete zum Thema „Haftung für VereinsfunktionärInnen“ in Vorbereitung.

FachexpertInnen aus den Bereichen Versicherung, Steuern und Recht geben Auskunft, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Ausmaß VereinsfunktionärInnen für Verfehlungen oder Schäden, welche im Rahmen der Vereinsarbeit auftreten, haften. 

Die Haftung eines Vereinsorgans setzt voraus, dass es die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters“ missachtet hat. Bei Einhaltung dieser Sorgfalt gibt es von vornherein keine Haftung gegenüber dem Verein. Wenn das Vereinsorgan darüber hinaus unentgeltlich tätig war, haftet es dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (das heißt, wenn ihm eine gravierende Pflichtenverletzung vorgeworfen werden kann).

Das Vereinsgesetz sieht einige Regelungen vor, die das Haftungsrisiko entschärfen und somit die ehrenamtliche Tätigkeit fördern. Ganz allgemein empfiehlt es sich, das Haftungsrisiko des Vereins und seiner Organe oder Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu entschärfen.

Termine werden wir rechtzeitig bekanntgeben.