04. Dezember 2019

Ein Diskussionsbeitrag im Newsletter der OÖGKK für Dienstgeber, Steuerberater und Lohnverrechner zu Theorie und Praxis der Definition von „Großschadenereignissen“, welche einen Ersatz der Entgeltfortzahlung aus dem Katastrophenfond voraussetzen.

Grundsätzlich gilt, dass für Dienstnehmer, die als freiwillige Helfer bei der Feuerwehr oder des Roten Kreuzes während der Dienstzeit zu einem Einsatz gerufen werden und deswegen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind, dem Dienst zwar sanktionslos fernbleiben können, aber in dieser Zeit keinen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch haben.

Im Sommer 2019 wurde die Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe gesetzlich geregelt. Demnach haben Mitglieder freiwilliger Feuerwehren und ehrenamtliche Mitglieder von Rettungs- und Katastrophenhilfe-Organisationen, wenn sie während ihrer Arbeitszeit bei Großschadensereignissen im Einsatz sind sowie Mitglieder eines Bergrettungsdienstes künftig einen „Rechtsanspruch“ auf Entgeltfortzahlung. Allerdings muss die Dienstfreistellung zuvor mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Laut Definition sind Großschadensereignisse solche, bei denen während eines durchgehenden Zeitraumes von wenigstens acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz stehen; bei Bergrettungseinsätzen bedarf es dieser Hürde nicht – hier genügt es, wenn die Bergretter zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. In diesen Fällen werden den Ländern nach dem Katastrophenfondsgesetz Fondsmittel zur Auszahlung an Unternehmen, die Arbeitnehmer für solche Hilfseinsätze abstellen, bereitgestellt. Für im Einsatz befindliche Arbeitnehmer winkt ein Bonus in Höhe von pauschal 200 € pro Tag.

In der Praxis aber wird im Vorhinein selten feststehen, wie lange ein Einsatz dauert und ob tatsächlich ein Großschadensereignis vorliegt, zumal Einsätze in der Regel ein rasches Handeln der Helfer erfordern. Und so wird es meist an einer ausdrücklichen Regelung über „Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung“ fehlen. Dass die Dienstnehmer dann ihren Entgeltanspruch auf eine schlüssige Vereinbarung stützen können, wenn zum Beispiel von Beginn an gar nicht klar ist, ob tatsächlich ein Großschadensereignis vorliegt oder ob der Bergrettungseinsatz überhaupt acht Stunden oder länger dauert, darf bezweifelt werden.

Natürlich können Dienstgeber freiwillig Entgeltfortzahlung leisten; ob sie in Folge dafür tatsächlich einen Ersatz aus dem Katastrophenfonds erhalten, hängt eben davon ab, ob ein Großschadensereignis eingetreten ist oder im Falle der Bergrettung ein Einsatz tatsächlich acht Stunden gedauert hat.

Diese Regelung gilt seit 1. September 2019.

Quelle: Newsletter der OÖGKK für Dienstgeber, Steuerberater und Lohnverrechner vom 02.12.2019