08. März 2023

"Haftung im Vereinswesen" interessiert bisher über 600 Vereinsfunktionär:innen in ganz Niederösterreich

Beim Auftakt der Enquete dabei: Ronald Söllner, Vorstandsvorsitzender des Dachverbandes NÖ Selbsthilfe, Stephan Wolfram, Obmann des Landesverbandes für Höhlenrettung in Niederösterreich, Projektleiter Service Freiwillige Konrad Tiefenbacher, Rechtsanwalt und Vortragender Thomas Höhne, Christoph Kitzler von der Kultur.Region.Niederösterreich sowie Erich Hofmann, Obmann-Stellvertreter des Landesverbandes für Höhlenrettung in Niederösterreich und Präsident der Österreichischen Höhlenrettung. Foto: Erich Marschik

Mit der diesjährigen Ausrichtung der Fachenquete hat Service Freiwillige den Nerv der Vereinsfunktionär:innen getroffen: Die Sorge um das Privatvermögen, die Frage nach Haftungen dem eigenen Verein gegenüber und die Achtsamkeit für einen sorgsamen Umgang mit dem Vereinsbudget haben hunderte Funktionär:innen überzeugt, sich für die kostenlose Termine anzumelden. Zum Vortrag unter dem Titel „Haftung im Vereinswesen“ haben sich so beim ersten Termin im Seminar- und Ausbildungszentrum der Kultur.Region.Niederösterreich in Atzenbrugg interessierte Vereinsvertreter:innen eingefunden und den Ausführungen von Thomas Höhne von der Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG zugehört.

Thomas Höhne stellte Fragen, die für Vereine wesentlich sind, und lieferte wertvolle Antworten. „Wenn der Verein einen Steuerberater beschäftigt, ersetzt dieser die Rechnungsprüfer?“, wollte Höhne vom Publikum wissen und beantwortete seine Frage: „Keinesfalls, der Steuerberater arbeitet im Sinne des Vorstandes, die Rechnungsprüfer im Sinne der Vereinsmitglieder.“ Er führte zudem aus, dass bei Veranstaltungen der/die Veranstalter:in auch nicht haftungsfrei sei, wenn etwa ein übergeordneter Verband einen Veranstaltungsort „freigegeben“ oder „kommissioniert“ hat: So wurde etwa ein Sportverein, der Fußballspiele veranstaltete, haftbar, weil er beim Aufstellen von Werbetafeln den erforderlichen Mindestabstand zum Spielfeldrand nicht eingehalten hatte.

Ein anderes Beispiel: „Im Falle eines alkoholisierten Gastes vertrat der Oberste Gerichtshof bereits vor längerer Zeit die Meinung, dass es zu den Schutzpflichten eines Gastwirtes gehört, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast nur in der Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird.“ Die Haftung eines Barkeepers, der einen betrunkenen Gast auffordert, mit einem anderen, ebenfalls betrunkenen Gast nachhause zu fahren, ebenso aber des Gasthaus-Unternehmers wird vom Obersten Gerichtshof für möglich gehalten. „Auch Vereine können von derartigen Verpflichtungen häufig betroffen sein, man denke nur an die Abhaltung von „Zeltfesten“ während der Sommermonate.“ Das Haftungsrisiko, dass sich der Besucher eines derartigen Zeltfestes auf dem Heimweg verletzt und der Veranstalter eines solchen Festes letztlich wegen Schadenersatzes zur Verantwortung gezogen wird, dürfte den wenigsten Veranstalter:innen bewusst sein, so Höhne.