21. Dezember 2021

Bis 30. Juni 2022, hat der Nationalrat in seiner Sitzung am 16.12.2021 beschlossen, wird das „Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz“ verlängert.

Gross war bereits die Aufregung darüber, dass das „Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz“ mit 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt. Im Jänner hätten viele Vereine zur Neu-/Wahl der der vertretungsbefugten Organe (Obleute, Kassier*innen, Schriftführer*innen) eine Jahreshauptversammlung abhalten müssen, um als Verein funktionsfähig zu sein und auch Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

Noch am 10. November erhielt Service Freiwillige auf Anfrage die schriftliche Auskunft, dass die Tatsache der auslaufenden Geltungsdauer des Gesetzes zwar bekannt sei, genauere Aussagen zum Zeitpunkt sowie zum Inhalt einer möglichen gesetzlichen Regelung derzeit aber leider nicht möglich seien.

Am 16. Dezember 2021 erfolgte nun, zwar spät aber doch, der Beschluss vom Nationalrat zur Verlängerung des „Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes“  bis 30. Juni 2022.

Veröffentlicht ist der neue Gesetzestext zwar noch nicht (z.B. ris.bka.gv.at), der Inhalt ist allerdings den Beschlussunterlagen des Nationalrates auf parlament.gv.at zu entnehmen.

Neu sollte die Formulierung in § 2 Abs. (3a) lauten: „Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 30. Juni 2022 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.“

Unberührt bleibt davon die in § 1 Abs. (1) eingeräumte Möglichkeit zur Abhaltung einer virtuellen Jahreshauptversammlung, auch wenn dies in den Vereinsstatuten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.