25. November 2021

Wie schon im Vorjahr, gibt es auch heuer eine Ausnahmeregelung, die es dem Hl. Nikolaus ermöglicht, die Kinder vor der eigenen Haustüre oder im Garten zu besuchen - natürlich unter Einhaltung der Abstand- und Hygieneregeln.

Lt. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz handelt es sich beim Nikolausbesuch um eine Dienstleistung an einem auswertigen Arbeitsort. Diese ist daher hinsichtlich der derzeit geltenden Bestimmungen unter folgenden Regelungen möglich:

  • Dienstleister:innen haben einen Nachweis im Sinne der 3-G-Regel vorzuweisen und eine FFP2-Maske zu tragen. Die FFP2-Maske entfällt, wenn ein 2-G-Nachweis vorgewiesen wird.
  • Die Dienstleistung darf nur gegenüber einem Haushalt erbracht werden.

(25.11.2021, 06:30)

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Bevor der Hl. Nikolaus die nächsten Kinder besucht wäre die Desinfektion der Hände sicherlich sinnvoll, unter dem Rauschebart ist bei 3-G eine FFP2-Maske zu tragen, die FFP2-Maske entfällt, wenn ein 2-G-Nachweis vorgewiesen wird.