21. Oktober 2021

Sofern nur Waren, Speisen und Getränke verkauft werden gelten die Regelungen für Gelegenheitsmärkte, wird mehr angeboten (z.B. musikalische Darbietungen) ist wie bei Zusammenkünften zu verfahren.

Advent- und Weihnachtsmärkte sind Gelegenheitsmärkte. Hier werden Waren, Speisen und Getränke verkauft und konsumiert, sowie Dienstleistungen (z.B. Fahrgeschäfte, musikalische Darbietungen) angeboten. Es gilt:

Registrierungspflicht für Besucher:innen.
Ab 25 Personen gilt die Nachweispflicht im Sinne der 3-G-Regel für Besucher:innen.
Ab 100 Personen gilt die Anzeigepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Ab 500 Personen muss der Markt von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.
Ab 500 Personen gilt die Nachweispflicht im Sinne der 2-G-Regel.

lt. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 05.11.2021