03. August 2021

Die neuen Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung und deren Auswirkungen für Veranstaltungen/Zusammenkünfte von Vereinen.

Ausgenommen von den Bestimmungen sind weiterhin Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, also z.B. die Jahreshauptversammlung ihres Vereines, allerdings nur, wenn sie in den z.B. vereinseigenen Räumlichkeiten stattfindet oder es sich um eine geschlossene Personengruppe handelt. Findet die Jahreshauptversammlung z.B. im örtlichen Gasthaus statt, kommen die Regelungen für die Gastronomie zur Anwendung.

Gibt es bei einer Veranstaltung/Zusammenkunft eine Ausgabe von Speisen und Getränken gelten ebenfalls die Bestimmungen der Gastronomie.

Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
  • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
  • Zweck der Zusammenkunft,
  • Anzahl der Teilnehmer.

Hier finden Sie den Link zur Anzeige einer Zusammenkunft

  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3-G-Nachweis vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen – keine Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig!

Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
  • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
  • Zweck der Zusammenkunft,
  • Anzahl der Teilnehmer,
  • ein COVID-19-Präventionskonzept ist vorzulegen, einCOVID-19-Beauftragter ist zu bestellen.

Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3-G-Nachweis vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Hier finden Sie den Link zum Bewilligungsantrag einer Zusammenkunft

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken (z.B. bei Selbstbedienung)
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

Erhebung von Kontaktdaten

Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  1. Vor- und Familiennamen und
  2. die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse

zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Der Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Zusammenkunft oder des bestimmten Ortes zu versehen.

Der Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Es gelten die Bestimmungen der DSGVO!