02. Juli 2021

90%-iger Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil bei Einschränkungen durch COVID-19 - Einreichfrist bis Dezember 2021 verlängert!

Durch einen Zuschuss sollen Veranstalter unterstützt werden, denen aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung finanzielle Nachteile erwachsen. Als Veranstalter gelten physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts, die eine Veranstaltung durchzuführen beabsichtigen und für diese Veranstaltung das wirtschaftliche Risiko tragen - also auch Vereine!

Veranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt. 

Förderung:90%-iger Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen abzüglich Ausgaben), der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung resultiert.

Als Veranstaltung gelten geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dazu zählen Business-to-Business- und Business-to-Consumer-Veranstaltungen, Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte sowie kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen. (Allerdings keine Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden.)

Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen. Die erwarteten Gesamteinnahmen der Veranstaltung müssen mindestens € 15.000 betragen.

Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferantinnen und Lieferanten, Dienstleisterinnen und Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Ordner- und Kontrolldienste, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, Zeltverleih, Technik, Hotels, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Ticketing- und Rückabwicklungskosten, Marketingkosten, Agenturen), sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen.

Das erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 1. März 2021. Umfasst sind geplante Veranstaltungen bis Jahresende 2022. Anträge können bis 1. Dezember 2021 gestellt werden.

Mehr Informationen bei der die Förderung abwickelnden Stelle, der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H.