07. Juni 2021

Größere Besuchergruppen zulässig, weniger Abstand, weniger Fläche und die FFP2-Maskenpflicht gilt nun nur mehr in geschlossenen Räumen! Sperrstunde: 24:00 Uhr

Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn 

  • in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen (bisher maximal 4) aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich minderjähriger Kinder (bisher maximal 6) teilnehmen
  • im Freien höchstens 16 Personen (bisher maximal 10) aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich minderjähriger Kinder (bisher maximal 6) teilnehmen 
  • oder die strengeren Regelungen für Veranstaltungen (siehe unten) angewandt werden. 

Grundsätzlich gilt beim Betreten und Verweilen an öffentlichen Orten

  • im Freien ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
  • in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht sowie ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Ausnahme: Treffen nicht mehr als acht Personen zusammen, zuzüglich minderjähriger Kinder, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands- oder Maskenpflicht. 

Waren bisher Veranstaltungen ab 11 Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig gilt diese Regelung jetzt erst ab mehr als 16 Personen, die Obergrenze mit 50 Personen mit oder ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze indoor oder outdoor bleibt gleich (Anzeige spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin), die erforderlichen Unterlagen bleiben unverändert. Ebenso unverändert die Bewilligungspflicht für Zusammenkünfte von mehr als 51 Personen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (bis 1.500 Teilnehmer indoor, 3.000 Teilnehmer outdoor).

Eine weitere wesentlichste Änderung ist, dass die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, wenn keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze vorhanden sind, im outdoor-Bereich nunmehr zulässig ist – unter sinngemäßer Einhaltung der Bestimmungen für die Gastronomie! Die Sperrstunde wird von 22:00 Uhr auf 24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr verlängert!

Die anderen bekannten Maßnahmen - Zutrittsberechtigung (getestet / genesen / geimpft), Registrierungspflicht zum Zwecke des Contact-Tracing – behalten weiter ihre Gültigkeit.

Die Regelungen treten am 10. Juni 2021 in Kraft und behalten ihre Gültigkeit vorerst bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

Verwenden Sie bitte weiterhin den Antrag zur Anzeige einer Zusammenkunft - e-Formular sowie den Bewilligungsantrag einer Zusammenkunft - e-Formular

Die Aktuelle COVID-19-Öffnungsverordnung im RIS