19. Mai 2021

Neues online-Tool für die Anzeige und den Bewilligungsantrag einer Zusammenkunft steht nun zur Verfügung!

Die Regelungen gelten nicht

  • für den privaten Wohnbereich, der jedoch nicht Garagen, Gärten, Scheunen und Schuppen umfasst,
  • für Begräbnisse (außer Abstands- und Maskenpflicht),
  • Versammlungen gem. Versammlungsgesetz 1953 (außer Abstands- und Maskenpflicht),
  • für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken,
  • für Zusammenkünfte von Organen pol. Parteien oder jurist. Personen (außer Abstands- und Maskenpflicht),
  • Autokinos,
  • für berufliche Aus- und Weiterbildung, Fahrschulkurse, Integrationsmaßnahmen (außer Abstands- und Maskenpflicht sowie Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr).

Regeln für Zusammenkünfte (§ 13 der COVID-19-Öffnungsverordnung)

AnzeigepflichtAntrag zur Anzeige einer Zusammenkunft - e-Formular 

  • 11 bis 50 Teilnehmer mit oder ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
  • Anzeigepflichtig, Frist: 1 Woche vor Zusammenkunft
    Anzeige hat zu enthalten:
    • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
    • Zeit, Dauer, Ort der Zusammenkunft
    • Zweck der Zusammenkunft
    • Anzahl der Teilnehmer
    • Elektronisch per Mail oder über Web-Applikation
  • Einlass zu Zusammenkunft nur mit Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr
  • Keine Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, wenn keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze vorhanden
  • Abstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen

BewilligungspflichtBewilligungsantrag einer Zusammenkunft - e-Formular

  • Mehr als 50 Teilnehmer mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (bis 1.500 Teilnehmer indoor, 3.000 Teilnehmer outdoor)
    Ansuchen hat zu enthalten:
    • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
    • Zeit, Dauer, Ort der Zusammenkunft
    • Zweck der Zusammenkunft
    • Anzahl der Teilnehmer
    • Elektronisch per Mail oder über Web-Applikation
    • Präventionskonzept + COVID-19-Beauftragter
  • Entscheidungsfrist: 3 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen
  • Einlass nur mit Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr
  • Besuchergruppen dürfen nur wie folgt zusammengesetzt sein:
    • Indoor: max. 4 Personen + max. 6 minderjährige Kinder, gegenüber denen Aufsichtspflicht wahrgenommen wird ODER Personen, die im selben Haushalt leben
    • Outdoor: max. 10 Personen + max. 10 minderjährige Kinder, gegenüber denen Aufsichtspflicht besteht ODER Personen, die im selben Haushalt leben
  • Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft darf nicht überschritten werden
  • Für die Verabreichung von Speisen sowie den Ausschank von Getränken gilt § 6 (Regelungen für Gastronomie)
  • Abstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen bzw. andere Besuchergruppen, wenn aufgrund der Anordnung der Plätze nicht möglich, dann ist ein Sitzplatz seitlich freizulassen.
  • Stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung des Präventionskonzeptes durch BVB

Für alle anzeige- und bewilligungspflichtigen Zusammenkünfte gilt eine Maskenpflicht (FFP2).

Die Regelungen über die Zusammenkünfte gelten bis 16. Juni 2021.