19. Mai 2021
Neues online-Tool für die Anzeige und den Bewilligungsantrag einer Zusammenkunft steht nun zur Verfügung!
Die Regelungen gelten nicht
- für den privaten Wohnbereich, der jedoch nicht Garagen, Gärten, Scheunen und Schuppen umfasst,
- für Begräbnisse (außer Abstands- und Maskenpflicht),
- Versammlungen gem. Versammlungsgesetz 1953 (außer Abstands- und Maskenpflicht),
- für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken,
- für Zusammenkünfte von Organen pol. Parteien oder jurist. Personen (außer Abstands- und Maskenpflicht),
- Autokinos,
- für berufliche Aus- und Weiterbildung, Fahrschulkurse, Integrationsmaßnahmen (außer Abstands- und Maskenpflicht sowie Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr).
Regeln für Zusammenkünfte (§ 13 der COVID-19-Öffnungsverordnung)
Anzeigepflicht: Antrag zur Anzeige einer Zusammenkunft - e-Formular
- 11 bis 50 Teilnehmer mit oder ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
- Anzeigepflichtig, Frist: 1 Woche vor Zusammenkunft
Anzeige hat zu enthalten:- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Zeit, Dauer, Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer
- Elektronisch per Mail oder über Web-Applikation
- Einlass zu Zusammenkunft nur mit Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr
- Keine Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, wenn keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze vorhanden
- Abstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen
Bewilligungspflicht: Bewilligungsantrag einer Zusammenkunft - e-Formular
- Mehr als 50 Teilnehmer mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (bis 1.500 Teilnehmer indoor, 3.000 Teilnehmer outdoor)
Ansuchen hat zu enthalten:- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Zeit, Dauer, Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft
- Anzahl der Teilnehmer
- Elektronisch per Mail oder über Web-Applikation
- Präventionskonzept + COVID-19-Beauftragter
- Entscheidungsfrist: 3 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen
- Einlass nur mit Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr
- Besuchergruppen dürfen nur wie folgt zusammengesetzt sein:
- Indoor: max. 4 Personen + max. 6 minderjährige Kinder, gegenüber denen Aufsichtspflicht wahrgenommen wird ODER Personen, die im selben Haushalt leben
- Outdoor: max. 10 Personen + max. 10 minderjährige Kinder, gegenüber denen Aufsichtspflicht besteht ODER Personen, die im selben Haushalt leben
- Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft darf nicht überschritten werden
- Für die Verabreichung von Speisen sowie den Ausschank von Getränken gilt § 6 (Regelungen für Gastronomie)
- Abstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen bzw. andere Besuchergruppen, wenn aufgrund der Anordnung der Plätze nicht möglich, dann ist ein Sitzplatz seitlich freizulassen.
- Stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung des Präventionskonzeptes durch BVB
Für alle anzeige- und bewilligungspflichtigen Zusammenkünfte gilt eine Maskenpflicht (FFP2).
Die Regelungen über die Zusammenkünfte gelten bis 16. Juni 2021.