10. Mai 2021

Im Zuge der COVID-19-Öffnungsverordnung, die am 19. Mai 2021 für ganz Österreich in Kraft tritt, kommt es zu einer flächendeckenden Wiederöffnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Österreich.

Zusammenkünfte

Welche Regelungen gelten von 5 bis 22 Uhr?

Bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich sechs minderjähriger Kinder dürfen sich in geschlossenen Räumen treffen. Im Freien dürfen sich maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten, mit höchstens zehn minderjährigen Kindern zusätzlich treffen. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch im privaten Bereich empfohlen.

Welche Regelungen gelten von 22 bis 5 Uhr?

In diesem Zeitraum dürfen sich höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Minderjährige sind nicht in die Personenzahl einzurechnen. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch im privaten Bereich empfohlen.

Was gilt an öffentlichen Orten?

An allen öffentlichen Orten gilt die Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Welche Regelungen gelten für Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze?

An Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen max. 50 Personen teilnehmen. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist hier nicht erlaubt. Veranstaltungen ab 11 Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig. Für Besucher:innen gilt:

  • Beim Betreten des Veranstaltungsortes gilt die 3-G-Regel (geimpfte, genesene und getestete Personen).
  • Beim Besuch ist der Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Dürfen Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen wieder proben?

Ja. Chöre, Blasmusikkapellen und andere Musikgruppen müssen dabei die folgenden Regeln beachten:

  • 3-G-Regel (geimpfte, genesene und getestete Personen)
  • 20 m2 -Regel und die Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern.
  • Eine FFP2-Maske muss nicht getragen werden (wird aber empfohlen, wenn es die entsprechende Musikausübung erlaubt).

Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Stand 12. Mai 2021)