15. März 2021

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können nun ab 5. März bis 15. Mai 2021 auf www.npo-fonds.at eingebracht werden. 

Ziel und Zweck des NPO-Zuschusses ist, gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die infolge von COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu mildern, damit diese ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen können.

Neu ist allerdings für die Beantragung im 4. Quartal 2020, dass gemeinnützige Vereine (gilt nicht für andere Arten von Organisationen) aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z.B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Fonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können. Für die Zeit des Lockdowns werden nicht die Kosten ersetzt, sondern die Einnahmen (also z.B. entgangene Einnahmen durch abgesagte Kurse, Weiterbildungen, Veranstaltungen)!

Wichtig für alle Antragsberechtigten: Struktursicherungsbeitrag noch einmal 7% der Vorjahreseinnahmen (bedeutet faktisch eine Verdopplung)

Antragsberechtigt für den NPO-Zuschuss im 4. Quartal 2020 sind:

  • Non-Profit-Organisationen
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind oder mehrere förderbare Organisationen jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind.

Nähere Infos finden Sie unter folgendem Link

Unterstützung bei der Antragstellung:

Sie haben sich dazu entschlossen, dass Sie den NPO-Fonds beantragen möchten. Dann unterstützen wir, das Team der LBG, gerne bei der Antragstellung.

Und so funktioniert's!
1.    Als Organisation so rasch als möglich registrieren!
Die Registrierung erfolgt per E-Mail an npofonds.servicefreiwillige@lbg.at.
Diese Registrierung soll so rasch als möglich erfolgen und beinhaltet noch keine Förderzusage oder ähnliches, sondern ist nur die Grundlage für spätere Ansprüche. 
Bitte teilen Sie uns bereits in dieser Mail folgende Informationen mit:
•    genauer Vereinsname, für den die Förderung beantragt werden soll
•    ZVR-Nummer, wenn es eine gibt
•    Name und Telefonnummer des Ansprechpartners für die Beantragung des NPO-Fonds
2.    Die LBG, Steuerberater und Kooperationspartner punkto NPO-Fonds, schickt die nötigen Unterlagen per E-Mail zu und betreut Sie beim Weg zur Förderung. Für eine erfolgreiche Antragstellung sind folgende Dinge notwendig:
•    Eine Erklärung, die die LBG berechtigt, für Sie die Förderung abzuwickeln (dafür bekommen Sie von der LBG eine Vollmacht zugesendet)
•    Vollständiges Kassabuch/Rechnungsabschluss/Jahresabschluss der Jahre 2018, 2019 und 2020
•    Die Kontodaten zur Überweisung der Unterstützung.

Natürlich wird die LBG ihre Unterlagen im Sinne eines Steuerberatungsunternehmens datenschutzrechtlich handhaben und keine Daten an andere Behörden und Institutionen weitergeben. Mit der Übermittlung ist ihre Tätigkeit im Wesentlichen abgeschlossen. Bei etwaigen Rückfragen meldet sich die LBG.
3.    Die LBG stellt in ihrem Namen den Förderantrag, stellt die möglichen Ansprüche aus euren Kassabüchern zusammen und bestätigt als Steuerberatungsfirma die Richtigkeit der Ansprüche.
4.    Die LBG übermittelt die Anträge an die Förderstelle und steht für Informationen zur Verfügung.
5.    Nach Förderzusage wird das Geld auf ihr Konto überwiesen

Die Kosten der Abwicklung - keine Kosten! 

Die Kosten für die Antragstellung werden in der Regel ebenfalls durch den NPO-Zuschuss gefördert und werden zu 100% gemeinsam mit der Förderung ausbezahlt. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Einnahmenausfall im 4. Quartal zu gering ist.

Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen, werden die Unterlagen von LBG überprüft und der Einnahmenausfall berechnet. Sollte es keinen Einnahmenausfall im 4. Quartal 2020 gegeben haben, der eine Voraussetzung für die Beantragung der Förderung ist, dann informieren wir Sie darüber und es werden keine Kosten verrechnet.