15. März 2021

Verstärkt häufen sich die Fälle, bei denen die nach dem VerG vorgesehenen Wahlen der organschaftlichen Vertreter coronabedingt nicht durchgeführt wurden. Eine für alle Seiten unbefriedigende Situation. Ich möchte daher dazu folgende Information zur Verfügung stellen:

Verschiebung bis zum Jahresende 2021

Gemäß § 2 Abs. 3a COVID-19-GesG, BGBl I 16/2020 in der geltenden Fassung  kann eine Versammlung abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.

Dies ist nunmehr für alle Vereine - unabhängig von der Anzahl der teilnahmeberechtigten Personen - möglich.

Eine Verschiebung der Abhaltung der Mitgliederversammlung ist der Vereinsbehörde schriftlich und statutengemäß unterfertigt mitzuteilen und zwar bevor die Funktionsperiode des Leitungsorgans abgelaufen ist. Erst auf Grund diese Mitteilung hat die Vereinsbehörde die Funktionsdauer der organschaftlichen Vertreter im ZVR bis längstens 31.12.2021 zu verlängern.

Bei Fristversäumnis der Mitteilung an die Vereinsbehörde

Gemäß § 1 iVm § 4 Abs. 2 COVID-19 GesG idgF besteht für alle Vereine – unabhängig von ihrer Größe – auch die Möglichkeit, ihre Mitgliederversammlungen bis zum 31.12.2021 ohne persönliche Anwesenheit in Form einer virtuellen Versammlung oder mit Umlaufbeschluss schriftlich abzuhalten (§1 COVID-19-GesV) . Dies gilt laut Erlass des BMI vom 22.01.2021, ZL 2021-.024.089 auch für Versammlungen von Vereinen, bei denen die Funktionsperiode des Leitungsorgans bereits abgelaufen ist.

Eine Nachfrist für die Abhaltung  der Mitgliederversammlung (virtuell oder physisch) kann bei Vereinen, auch wenn die Funktionsperiode des Leitungsorgans abgelaufen ist, behördlich individuell festgelegt werden und es ist sowohl eine Verlängerung als auch eine Urgenz vor einer allfälligen behördlichen Vereinsauflösung möglich.

Eine aktive Nutzung dieses vom Gesetz her der Behörde eingeräumten Ermessens erscheint im Hinblick auf die aktuelle Covid-Krise und den Zeitraum der genannten Ausnahmeregelung bis 31.12.2021 durchaus angemessen – in Coronazeiten ein wichtiger Handlungsspielraum.