07. Februar 2021

Seit der jüngsten Änderung des Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes können nunmehr alle Vereine die Generalversammlung bis zum Jahresende 2021 verschieben und zusätzlich davor ablaufende Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder verlängern und ins Vereinsregister eintragen lassen. Damit ist die unselige Trennung in Vereine mit mehr oder weniger als 50 Mitgliedern endlich aufgehoben. 

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick: 

  • Statutengemäß notwendige Jahreshauptversammlungen von allen Vereinen  – die Unterscheidung von Vereinen mit mehr oder weniger als 50 Mitgliedern ist gefallen -  können bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Statuten frühere Fristen oder Termine festlegen. 
  • Funktionsperioden von Vereinsorganen (z.B. des Vorstands oder der Rechnungsprüfer*innen) können bis zur verschobenen Versammlung verlängert werden. Das gilt allerdings nur für jene Funktionsperioden, die noch nicht abgelaufen sind. Das Gesellschaftsrechtliche Covid-19-Gesetz schließt schon 2020 abgelaufene Vertretungsbefugnisse nicht ein, sondern nur jene, die nach dem 01.01.2021 enden.
  • Die Verlängerung der aktuell aufrechten Funktionsperiode muss bei der zuständigen Vereinsbehörde mit statutengemäßen Unterschriften beantragt werden, der exakte Generalversammlungstermin muss noch nicht feststehen - es reicht, wenn um Verlängerung bis zum 31.12.2021 angesucht wird!
  • Alternativ können Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen durchgeführt werden, d.h. als „virtuelle Versammlung“ durchgeführt werden, auch wenn die Statuten dies aktuell nicht vorsehen.

Eine weitere Fristverlängerung gibt es nun auch für die Fertigstellung der Rechnungslegungs-Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung + Vermögensübersicht): Die 5-Monatsfrist laut Vereinsgesetz nach Ende des Vereins- bzw. Geschäftsjahres zur Vorlage der Rechnungslegungs-Unterlagen kann um vier Monate überschritten werden. Ab da haben dann die Rechnungsprüfer*innen vier Monate Zeit, die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. 

Rechtliche Grundlagen zum Nachlesen: 
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Erlass zur Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (Download PDF, 724 KB)
Dr. Thomas Höhne: Gesellschafts- und Vereinsrechtliches zum Jahresbeginn